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Im Falle des § 67 Abs. 2 gelangen zunächst die Abkömmlinge des letzten aus
dem Mannesstamme hervorgegangenen Stammgutbesitzers in der Ordnung des ersten
Absatzes zur Nachfolge; jedoch gehen unter Geschwistern die Brüder und deren Abkömm-
linge den Schwestern und deren Abkömmlingen vor. Sind zurzeit eines Nachfolgefalles
Abkömmlinge des letzten aus dem Mannesstamme hervorgegangenen Stammgutbesitzers
nicht vorhanden, so fällt das Stammgut in derselben Ordnung an die Abkömmlinge
seines Vaters, in Ermangelung solcher an die Abkömmlinge seines Großvaters usw.
Ist in der weiblichen Linie ein männliches Mitglied der Familie zur Nachfolge
gelangt, so richtet sich die weitere Nachfolge unter Anwendung der in § 67 und in dem
ersten und zweiten Absatze vorgeschriebenen Ordnung zunächst nach ihm.
Nach dem Wegfalle des letzten Anwärters aus dieser Ordnung geht das Stammgut
wieder auf die nach dem zweiten Absatze berufenen Anwärter über.
In allen Fällen, wo die Nachfolge auf den weiblichen Stamm übergeht, ist der
erste kognatische Besitzer oder der Gemahl der ersten kognatischen Besitzerin verbunden,
darum nachzusuchen, den Namen und das Wappen des Hauses Schaesberg annehmen
oder doch dem seinigen beifügen zu dürfen; von der ihm erteilten Befugnis ist er ver-
pflichtet, sofort und dauernd Gebrauch zu machen.
Nach dem Wegfall aller Anwärter wird in der Hand des letzten Besitzers das
Stammgut freies Eigentum.
3. Titel.
Eintritt der Nachfolge.
§ 71.
Wenn der Stammgltbesitzer stirbt oder für tot erklärt wird, wenn er auf die Mit-
gliedschaft zum Hause oder auf das Stammgut verzichtet, wenn er sich hausgesetzwidrig
adoptieren läßt, oder wenn er im Sinne des § 69 Ziffer 4 rechtskräftig verurteilt wird,
so geht das Stammgut als Ganzes auf den zunächst berufenen Anwärter unbeschadet
des Rechtes über, es auszuschlagen.
8 72.
Der Verzicht auf das Stammgut ist nur gültig, wenn mit ihm der Verzicht auf
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