Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

335 
Im Falle des § 67 Abs. 2 gelangen zunächst die Abkömmlinge des letzten aus 
dem Mannesstamme hervorgegangenen Stammgutbesitzers in der Ordnung des ersten 
Absatzes zur Nachfolge; jedoch gehen unter Geschwistern die Brüder und deren Abkömm- 
linge den Schwestern und deren Abkömmlingen vor. Sind zurzeit eines Nachfolgefalles 
Abkömmlinge des letzten aus dem Mannesstamme hervorgegangenen Stammgutbesitzers 
nicht vorhanden, so fällt das Stammgut in derselben Ordnung an die Abkömmlinge 
seines Vaters, in Ermangelung solcher an die Abkömmlinge seines Großvaters usw. 
Ist in der weiblichen Linie ein männliches Mitglied der Familie zur Nachfolge 
gelangt, so richtet sich die weitere Nachfolge unter Anwendung der in § 67 und in dem 
ersten und zweiten Absatze vorgeschriebenen Ordnung zunächst nach ihm. 
Nach dem Wegfalle des letzten Anwärters aus dieser Ordnung geht das Stammgut 
wieder auf die nach dem zweiten Absatze berufenen Anwärter über. 
In allen Fällen, wo die Nachfolge auf den weiblichen Stamm übergeht, ist der 
erste kognatische Besitzer oder der Gemahl der ersten kognatischen Besitzerin verbunden, 
darum nachzusuchen, den Namen und das Wappen des Hauses Schaesberg annehmen 
oder doch dem seinigen beifügen zu dürfen; von der ihm erteilten Befugnis ist er ver- 
pflichtet, sofort und dauernd Gebrauch zu machen. 
Nach dem Wegfall aller Anwärter wird in der Hand des letzten Besitzers das 
Stammgut freies Eigentum. 
3. Titel. 
Eintritt der Nachfolge. 
§ 71. 
Wenn der Stammgltbesitzer stirbt oder für tot erklärt wird, wenn er auf die Mit- 
gliedschaft zum Hause oder auf das Stammgut verzichtet, wenn er sich hausgesetzwidrig 
adoptieren läßt, oder wenn er im Sinne des § 69 Ziffer 4 rechtskräftig verurteilt wird, 
so geht das Stammgut als Ganzes auf den zunächst berufenen Anwärter unbeschadet 
des Rechtes über, es auszuschlagen. 
8 72. 
Der Verzicht auf das Stammgut ist nur gültig, wenn mit ihm der Verzicht auf 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.