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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
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Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 12. März 1909.
Inhalt:
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Ausübung der Fischerei. Vom
22. Februar 1909. S. 29. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Viehseuchenumlage
für das Jahr 1909. Vom 3. März 1909. S. 30. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des
Kriegswesens, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal=
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. Vom 17. Februar 1909. S. 31.
— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur
Ausstellung ärztlicher Zeußeisse für militärpflichtige Deutsche in Bolivien. Vom 19. Februar 1909. S. 31.
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte.
Vom 20. Februar 1909. S. 322. — Bekammrmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die technische
Ausbildung der Nahrungsmittel-Chemiker. om 20. Februar 1909. S. 33. — Bekanntmachung der
Regierung für den Neckarkreis, betreffend die Vereinigung der beiden Teilgemeinden Asperg-Stadt und
Hohenasperg, OA. Ludwigsburg, zu einem Gemeindebezirk. Vom 24. Februar 1909. S. 34.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
beireffend die Ausübung der Fischerei. Vom 22. Februar 1909.
Der § 8 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom
1. Juni 1894, betreffend die Ausübung der Fischerei (Reg. Bl. S. 135), wird mit
Wirkung vom 1. April ds. Is. an durch folgende Bestimmung abgeändert und ergänzt.
Das Mindestmaß (Schonmaß) für Karpfen (Cyprinus carpio) wird auf 30 Zenti-
meter festgesetzt.
Für den Bodensee verbleibt es bei dem bisherigen Mindestmaß der Karpfen von
25 Zentimeter. Im Bodensee gefangene Karpfen, welche das Maß von 30 Zentimeter