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der Niederlande veröffentlicht worden ist, bei denen derartige Anträge gestellt werden
können, wird im nachstehenden ein Verzeichnis der Behörden in Niederländisch-Indien
und in den übrigen niederländischen Besitzungen bekannt gegeben, die zur Herbeiführung
der vorläufigen Festnahme flüchtiger Verbrecher zuständig sind.
Hiezu wird verfügt, daß auf die unmittelbare Stellung von Anträgen zur Herbei-
führung der vorläufigen Festnahme flüchtiger Personen in den niederländischen Kolonien
und auswärtigen Besitzungen die Vorschriften der erwähnten Verfügung vom 8. Sep-
tember 1899 entsprechend anzuwenden sind, auch wird noch bemerkt, daß die in Art. 9
des Auslieferungsvertrags für die vorläufige Festhaltung festgenommener Personen vor-
gesehene zwanzigtägige Frist gemäß Art. 18 Ziff. 3 des Auslieferungsvertrags bei Fest-
nahmen in den niederländischen Kolonien und auswärtigen Befitzungen auf drei Monate
erstreckt ist.
Stuttgart, den 9. Juni 1909.
Schmidlin. Pischek.
Anlagc.
Verzeichnis
der Hehörden in MNiederländisch-Indien und in den fübrigen niederländischen Besitzungen,
die zur Perbeiführung der vorlänfigen Festnahme slüchtiger Verbrecher zuständig sind.
I. Niederländisch-Indien.
1) Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe (Raad van Justitie) in Batavia: für die
Provinzen Bantam, Batavia, Preanger-Regentschaften, Cheribon, Benkoelen, Lampongsche-Distrikte,
Palembang, Djambi, Banka nebst zugehörigen Gebieten, Billiton und für den westlichen Teil von Borneo.
2) Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe (Raad van Justitie) in Samarang : für die
Provinzen Pekalongan, Samarang, Banjoemas, Kedoe, Diokjakarta, Soerakarta, Rembang und Madioen.
3) Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe (Raad van Justitie) in Soerabaja,: für die
Provinzen Soerabaja, Kediri, Pasoeroean, Besoeki, Madoera, Bali und Lombok sowie für den südlichen
und den östlichen Teil von Borneo.
4) Staatsan waltbeidem Gerichtshofe (Raad van Justitie) in Medan: für die Provinzen
Ostküste von Sumatra, Riouw nebst zugehörigen Gebieten und Atjeh nebst zugehörigen Gebieten.