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5) Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe (Raad van Justitie) in Makassar: für die
Provinzen Celebes nebst zugehörigen Gebieten, Timor nebst zugehörigen Gebieten, Amboina, Ternate
nebst zugehörigen Gebieten, Menado und Süd-Guinea.
6) Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe (Raad van Justitie) in Padang : für die
Provinzen Westküste von Sumatra und Tapanoeli.
II. Niederländische Besitzungen in Westindien.
7) Generalstaatsanwaltbei dem Gerichtshofe (Hof van Justitie) in Paramaribo:
für Surinam.
8) Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe (Raad van Justitie) auf der Insel St.
Eustatius: für diese Insel und für die Insel Saba.
9. Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe (Raad van Justitie) auf der Insel St.
Martin: für diese Insel.
10) Generalstaatsanwalt bei dem Gerichtshofe (Hof van Justitie) der Kolonie
Curagao: für die übrigen Teile dieser Besitzung.
Bekanntmachung des Ministerinms der auswärtigen Augelegenheiten, Verkehrsabteilung,
betreffend die Anderung der Telegraphenordunng für Würtemberg. Vom 9. Juni 1909.
Die Telegraphenordnung für Württemberg vom 13. Juli 1904 (Reg. Bl. S. 199)
wird wie folgt geändert:
1) Im §2, III, Telegramme in offener Sprache betreffend, erhält der 2. Satz
folgende veränderte Fassung:
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie ab-
gekürzte Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder
Handel korrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme
handelt — durch Buchstaben dargestellte Zeichen des internationalen Signalbuchs ent-
halten.
2) Im § 2 erhält der Abs. IV, Telegramme in verabredeter Sprache betreffend,
folgende veränderte Fassung: · , «
IV. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele—
gramme angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren
der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständ-
liche Sätze bilden.