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bis zur halben Vorgarten= und Vorplatztiefe, höchstens aber 3 m über die Baulinie
vortreten.
(2) Die in Nr. II, 3 und III bezeichneten Vorbauten sollen auf Verlangen des Nach-
barn wenigstens um das Einundeinhalbfache ihres Vorsprungs von der Eigentumsgrenze
entfernt bleiben.
(8) Die Vorsprünge werden rechtwinklig von der Baulinie bis zur äußersten Aus—
ladung gemessen.
8 22.
Unter den im Eingang des § 21 bezeichneten Voraussetzungen wird für Vor—
gärten oder Vorplätze weiter folgendes bestimmt:
1. Die Vorgarten= oder Vorplatzlinie soll mit dem Sockel der Vorgarten= oder
Vorplatzeinfriedigung nicht überschritten werden;
2. eine Uberschreitung der Vorgarten= oder Vorplatzlinie mit Pfeilern, Gesimsen
und dergl. soll nur bis zu 2/100 der von der Vorgarten= oder Vorplatzlinie
an gemessenen Straßenbreite, höchstens aber bis zu 0,5 m gestattet sein.
§ 23.
Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 über das Hervortreten einzelner Bauteile
über die Baulinie finden auf die Grenzen von öffentlichen Feuergassen und Verbindungs-
wegen (Art. 7 Abs. 5) entsprechende Anwendung. Für die durch Baugrenzen von der
Bebauung ausgeschlossenen Grundflächen (Art. 11 Abs. 4) gelten die Bestimmungen des
§ 20 Nr. 3 und 4 und des § 21 Abs. 1 Nr. III, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe,
daß für das Hervortreten von Bauteilen über die Baugrenze nur die dort angegebene
Höchstzahl von 3 m Platz greift.
Zu Art. 37 und 39 Abs. 2.
8 24.
h Die für die Höhe der Gebäude an Ortsstraßen maßgebende Straßenbreite wird
von Baulinie zu Baulinie gemessen; wo eine solche nicht besteht, tritt an ihre Stelle
die Straßengrenze.
*Die verglichene Breite der vor einem Gebäude gelegenen Straßenstrecke (Art. 37
Abs. 3) wird bei geradem Verlauf der Baulinie in der Weise ermittelt, daß der Meß-