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gehalt der Fläche, die zwischen den Baulinien und den von den Endpunkten der Gebäude-
vorderseite senkrecht zur Baulinie gezogenen Geraden liegt, durch ihre auf der Baulinie
gemessene Länge geteilt wird. Wenn die Baulinie eines Gebäudes gebrochen oder
gekrümmt ist, wird die vor dem Gebäude gelegene Straßenstrecke nach dem gleichen
Grundsatz in einzelne Abschnitte mit geraden Seiten zerlegt und der Flächeninhalt dieser
Abschnitte durch die Summe ihrer auf der Baulinie gemessenen Längen geteilt. Fig. 1 bis 6.
Bei Gebäuden, die zum Teil an einer auf beiden Seiten anbaubaren Straße und
zum Teil an einem öffentlichen Platze oder einer nur auf einer Seite anbaubaren Straße
(Art. 37 Abs. 6) stehen, ist die verglichene Straßenbreite unter entsprechender Anwendung
der Bestimmungen des Abs. 2 in der Weise festzustellen, daß entlang der Ausdehnung
des Gebäudes an dem öffentlichen Platz oder der einseitig anbaubaren Straße die ein-
undeinhalbfache Breite der beiderseits anbaubaren Straße, oder, wenn es für den
Bauenden günstiger ist, das Maß von 20 m in Rechnung genommen wird. Das
Gleiche gilt, wenn und soweit gegenüber einem an einer beiderseits anbaubaren Straße
stehenden Gebäude durch die Einmündung einer oder mehrerer Straßen eine platz-
ähnliche Erweiterung der vor dem Gebäude gelegenen Straßenfläche zu einer Breite
von mehr als der einundeinhalbfachen Breite der Straße, an der es steht, oder zu
einer solchen von mehr als 20 m sich ergibt. Fig. 7 bis 12.
Als Oberfläche der Straße (Art. 37 Abs. 4) gilt die im Ortsbauplan festgestellte
Höhenlage, und wo eine solche fehlt, die Höhenlage der Straße in ihrer Achse oder Mitte
gemessen.
Der Schnitt der vorderen Wandfläche mit der Dachfläche (Art. 37 Abs. 4) ist die
Linie, in der sich die Ebene des Hausgrundes mit der Oberfläche des Dachgerippes
schneidet. Bei der Wand bleiben Verputz oder andere Verkleidungen und beim Dach
die Dachdeckung unberücksichtigt. Fig. 13.
8 25.
Ist bei den mit der Traufe gegen die Straße gestellten Gebäuden die vordere
Wandfläche oben nicht in einer Linie wagrecht abgeschlossen, so wird die Höhe durch
Teilung des Flächeninhalts mit der Gebäudelänge berechnet (mittlere Gebäudehöhe).
Fig. 14.