Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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gehalt der Fläche, die zwischen den Baulinien und den von den Endpunkten der Gebäude- 
vorderseite senkrecht zur Baulinie gezogenen Geraden liegt, durch ihre auf der Baulinie 
gemessene Länge geteilt wird. Wenn die Baulinie eines Gebäudes gebrochen oder 
gekrümmt ist, wird die vor dem Gebäude gelegene Straßenstrecke nach dem gleichen 
Grundsatz in einzelne Abschnitte mit geraden Seiten zerlegt und der Flächeninhalt dieser 
Abschnitte durch die Summe ihrer auf der Baulinie gemessenen Längen geteilt. Fig. 1 bis 6. 
Bei Gebäuden, die zum Teil an einer auf beiden Seiten anbaubaren Straße und 
zum Teil an einem öffentlichen Platze oder einer nur auf einer Seite anbaubaren Straße 
(Art. 37 Abs. 6) stehen, ist die verglichene Straßenbreite unter entsprechender Anwendung 
der Bestimmungen des Abs. 2 in der Weise festzustellen, daß entlang der Ausdehnung 
des Gebäudes an dem öffentlichen Platz oder der einseitig anbaubaren Straße die ein- 
undeinhalbfache Breite der beiderseits anbaubaren Straße, oder, wenn es für den 
Bauenden günstiger ist, das Maß von 20 m in Rechnung genommen wird. Das 
Gleiche gilt, wenn und soweit gegenüber einem an einer beiderseits anbaubaren Straße 
stehenden Gebäude durch die Einmündung einer oder mehrerer Straßen eine platz- 
ähnliche Erweiterung der vor dem Gebäude gelegenen Straßenfläche zu einer Breite 
von mehr als der einundeinhalbfachen Breite der Straße, an der es steht, oder zu 
einer solchen von mehr als 20 m sich ergibt. Fig. 7 bis 12. 
Als Oberfläche der Straße (Art. 37 Abs. 4) gilt die im Ortsbauplan festgestellte 
Höhenlage, und wo eine solche fehlt, die Höhenlage der Straße in ihrer Achse oder Mitte 
gemessen. 
Der Schnitt der vorderen Wandfläche mit der Dachfläche (Art. 37 Abs. 4) ist die 
Linie, in der sich die Ebene des Hausgrundes mit der Oberfläche des Dachgerippes 
schneidet. Bei der Wand bleiben Verputz oder andere Verkleidungen und beim Dach 
die Dachdeckung unberücksichtigt. Fig. 13. 
8 25. 
Ist bei den mit der Traufe gegen die Straße gestellten Gebäuden die vordere 
Wandfläche oben nicht in einer Linie wagrecht abgeschlossen, so wird die Höhe durch 
Teilung des Flächeninhalts mit der Gebäudelänge berechnet (mittlere Gebäudehöhe). 
Fig. 14.
	        
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