Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Hinter der vorderen Gebäudewand liegende Dachaufbauten sowie Dachflächen werden 
bei Feststellung der Gebäudehöhe unter einem Neigungswinkel von 55 Grad auf die 
Ebene der vorderen Gebäudewand übertragen; aus der sich hiebei ergebenden Gesamt- 
fläche der Vorderwand wird sodann die mittlere Gebäudehöhe nach Absatz 1 berechnet. 
Fig. 15. 
§ 26. 
Bei Giebelhäusern (Art. 37 Abs. 4) wird die Höhe von Giebeln, die kein regel- 
mäßiges Dreieck bilden, sondern gebrochene oder gekrümmte Seiten haben, bis zu einem 
Drittel der Höhe eines Dreiecks bemessen, dessen Grundlinie der Giebellänge und dessen 
Inhalt demjenigen der Giebelfläche gleichkommt. Fig. 16. 
Erreicht ein Giebelhaus an seiner Vorderseite die größte zulässige Höhe, so dürfen 
an einer Nebenseite Aufbauten über der Trauflinie nur angebracht werden, wenn an 
dieser Nebenseite die Fläche der Außenwand durch Tieferlegung eines Teils der Traufe 
entsprechend verkleinert wird. Dabei werden Aufbauten und Dachflächen nach den 
Grundsätzen des § 25 mit der Maßgabe in Rechnung genommen, daß an die Stelle 
des Winkels von 55 Grad ein solcher von 60 Grad tritt. Fig. 17. 
Wenn ein Giebelhaus an seiner Vorderseite die größte zulässige Höhe nicht erreicht, 
so dürfen an seinen Nebenseiten Aufbauten insoweit angebracht werden, als dadurch 
der Lichteinfall gegen den Hofraum oder die Eigentumsgrenze nicht geringer wird, als 
bei einem Giebelhaus, das die größte zulässige Höhe erreicht. Fig. 18. 
  
  
  
  
§ 27. —.—.*e — Figur 19 
— — Zu § 27 
Die nach Art. 37 Abs. 2 Satz für Eck- — — 5 Abs. 1. 
gebäude zugelassene, einheitliche, verglichen — 1 · NO 
gemessene Höhe wird in der Weise ermittelt, 5§2 
daß die Summe der Flächengehalte der an * ’ 
den einzelnen Straßen stehenden Gebäude- – 20 08 2360 
vorderseiten durch die Summe ihrer Längen 18218 = 324 
geteilt wird. Fig. 19. * — *r r 
756:44 = 17,18.
	        
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