Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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2. Dachgeschosse mit mehr als 60 Grad Dachneigung, oder auch bei geringerer Dach- 
neigung, wenn 
a) Kniestockswände von mehr als 1,5 m Höhe oder 
b) über der Dachfläche von Traufhäusern angebrachte Aufbauten, deren Gesamt- 
länge — an der Grundlinie gemessen — mehr als die halbe Gebäudelänge 
einnimmt, erstellt werden oder wenn 
c) das Dachgeschoß ohne Einrechnung der Treppen und Gänge auf mehr als 
seine halbe Grundfläche zu Wohnzwecken eingerichtet wird. 
Bei Aufzählung der Stockwerke ist das Erdgeschoß als solches, das darüber (über 
eine Treppe) liegende als erster Stock oder erstes Obergeschoß usf. zu benennen. 
(3) 
Zu Art. 38 und 39 Abs. 2. 
§ 29. 
Bei Hintergebäuden und Gebäuden außerhalb des Ortsbauplans oder des ge- 
schlossenen Wohnbezirks wird die Höhe an der Vorderwand von der anstoßenden Hof- 
oder Wegfläche aus, im übrigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den an einer 
Ortsstraße stehenden Vordergebäuden gemessen. 
In derselben Weise ist auch bei der Bestimmung der Höhe von Gebäude= Rück- 
und Nebenseiten zu messen. 
(1) 
(2) 
Zu Art. 40. 
8 30. 
Das Tagwasser (Art. 40 Abs. 1) ist so abzuführen, daß eine Durchfeuchtung der 
Außenwände von Gebäuden und des Untergrundes in ihrer Umgebung, sowie eine Be- 
schädigung der Straße verhütet wird. 
Häusliches und gewerbliches Abwasser darf nicht in offenem Ablauf auf den 
Boden geführt werden. 
Bei unterirdischer Ableitung des Abwassers (Abs. 2) sind in den Leitungen gegen 
Einfrieren geschützte Geruchverschlüsse z. B. aus gebogenen Röhren oder festen Tauch- 
platten anzubringen. 
(1) 
(2) 
(8)
	        
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