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g 31.
(h Die Hauskanäle sind als wasserdichte aus Mauerwerk oder Beton hergestellte
Dohlen oder als wasserdichte Rohrleitungen auszuführen und frostsicher zu verlegen;
sie müssen eine der abzuführenden Wassermenge entsprechende Lichtweite und das zu
rascher Wasserabführung erforderliche Gefäll erhalten.
22) Zur Entlüftung der Hauskanäle soll wenigstens ein Teil der ihnen das Abwasser
zuführenden Ablaufröhren in vollem Ouerschnitt möglichst senkrecht über die Dachfläche
und mindestens 1 m über nahe gelegene Fenster geführt werden. Ablaufröhren für
das Tagwasser dürfen zur Entlüftung der Hauskanäle nur benützt werden, wenn sie
weder mit Zweigleitungen, die ohne Geruchverschluß in das Innere des Gebäudes
führen, in Verbindung stehen, noch in der Nähe von Fenstern enden.
(3) Die Einführung von Lüftungsröhren in Kamine für häusliche Feuerungen oder
in Hausentlüftungskanäle ist verboten.
8 32.
Die Ableitung des häuslichen und gewerblichen Abwassers in den Straßenkandel
muß, wenn sie gemäß Art. 40 Abs. 3 gestattet wird, durch Kandel mit entsprechendem
Gefäll oder auf andere den Verkehr nicht beeinträchtigende Weise erfolgen.
8 33.
(1) Wenn das häusliche und gewerbliche Abwasser weder in die öffentlichen Dohlen,
die Straßenkandel oder sonstige offene Wasserableitungsgräben, noch auf landwirtschaft-
lich benützte Grundstücke abgeführt werden kann, ist es in wasserdichten und dicht ab-
gedeckten Behältern aus Mauerwerk, Beton oder gegen Rost geschütztem Eisen zu
sammeln. Ihr Inhalt ist rechtzeitig unter Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung,
Belästigung oder Benachteiligung der Nachbarn und des Publikums in undurchlässigen
Gefäßen wegzuschaffen.
Die Anlegung von Sickergruben (Art. 40 Abs. 3 Satz 3) ist nur gestattet, wenn
sede Verunreinigung von Brunnen oder öffentlichen Wasserversorgungsanlagen aus-
geschlossen ist.