Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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g 31. 
(h Die Hauskanäle sind als wasserdichte aus Mauerwerk oder Beton hergestellte 
Dohlen oder als wasserdichte Rohrleitungen auszuführen und frostsicher zu verlegen; 
sie müssen eine der abzuführenden Wassermenge entsprechende Lichtweite und das zu 
rascher Wasserabführung erforderliche Gefäll erhalten. 
22) Zur Entlüftung der Hauskanäle soll wenigstens ein Teil der ihnen das Abwasser 
zuführenden Ablaufröhren in vollem Ouerschnitt möglichst senkrecht über die Dachfläche 
und mindestens 1 m über nahe gelegene Fenster geführt werden. Ablaufröhren für 
das Tagwasser dürfen zur Entlüftung der Hauskanäle nur benützt werden, wenn sie 
weder mit Zweigleitungen, die ohne Geruchverschluß in das Innere des Gebäudes 
führen, in Verbindung stehen, noch in der Nähe von Fenstern enden. 
(3) Die Einführung von Lüftungsröhren in Kamine für häusliche Feuerungen oder 
in Hausentlüftungskanäle ist verboten. 
8 32. 
Die Ableitung des häuslichen und gewerblichen Abwassers in den Straßenkandel 
muß, wenn sie gemäß Art. 40 Abs. 3 gestattet wird, durch Kandel mit entsprechendem 
Gefäll oder auf andere den Verkehr nicht beeinträchtigende Weise erfolgen. 
8 33. 
(1) Wenn das häusliche und gewerbliche Abwasser weder in die öffentlichen Dohlen, 
die Straßenkandel oder sonstige offene Wasserableitungsgräben, noch auf landwirtschaft- 
lich benützte Grundstücke abgeführt werden kann, ist es in wasserdichten und dicht ab- 
gedeckten Behältern aus Mauerwerk, Beton oder gegen Rost geschütztem Eisen zu 
sammeln. Ihr Inhalt ist rechtzeitig unter Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung, 
Belästigung oder Benachteiligung der Nachbarn und des Publikums in undurchlässigen 
Gefäßen wegzuschaffen. 
Die Anlegung von Sickergruben (Art. 40 Abs. 3 Satz 3) ist nur gestattet, wenn 
sede Verunreinigung von Brunnen oder öffentlichen Wasserversorgungsanlagen aus- 
geschlossen ist.
	        
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