Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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dem Malzeigenthümer sind sowohl dieser, als der Müblfuhrknecht verpflichtet, sogleich 
und bevor mit der Abladung des Malzes begonnen wird, dem Ortssteuerbeamten im 
Wobnort des ersteren Anzeige zu machen, welcher der Uebereinstimmung der Ladung 
mit den Einträgen im Begleitschein, nöthigenfalls durch urkundliches Nachmeß, sich zu ver- 
gewissern hat. « 
4) Der betreffende Ortssteuerbeamte (Ziff. 2, 3) hat auf dem Begleitschein den vor- 
gekommenen Anstand bezüglich der Zeit des Malztransports und dessen ordnungsmäßige 
Erledigung vorzumerken. 
5) Würde aber der Verdacht einer schuldhaften Säumniß oder sonstigen Verfeblung 
angezeigt seyn, so hat sich der Ortssteuerbeamte nach Gesetzesartikel 24, Ziff. 5 zu achten, 
auch jedenfalls unverzüglich unter Einsendung des ausgenommenen Protokolls dem Um- 
geldscommissär Anzeige zu machen, welcher nicht nur die geeignete Untersuchung einzuleiten, 
sondern auch die sonst zu sicherer Handhabung der Controle erforderlichen Vorkehrungen 
zu treffen hat. 
8. 13. 
Zu Art. 6. 
1) Im Fall des Gesetzesartikels 6 (bei Malzfuhren an einen andern Bestimmungsort 
als zur Mühle) bat der Versender des geschrotenen oder ungeschrotenen Malzes, wenn er 
en gewerbsmäßiger Brauer ist, die entsprechenden Einträge in sein Malzregister zu machen 
und letzteres bei Einholung des Begleitscheins für den Malztransport dem Ortssteuer- 
amten vorzulegen. 
2) Der Ortssteuerbeamte hat sich von der Uebereinstimmung dieser Einträge mit dem 
zu versendenden Malzquantum durch Besichtigung und nöthigenfalls urkundliches Nach- 
meß Ueberzeugung zu verschaffen, bierauf die entsprechenden Einträge in sein Malzregister 
. 10, Ziff. 2) zu machen und den Begleitschein (Beil. Lit. D.) auszustellen, dessen 
ichtigkeit von dem Versender zu prüfen ist. 
3) Wenn geschrotenes, der Besteurung unterworfenes Malz versendet wird, so hat 
Ortssteuerbeamte des Versendungsorts sich vor Ausstellung des Begleitscheins noch 
unber zu vergewissern, ob das Malz gehörig versteuert oder zur Versteurung angezeigt 
1o biefür sowohl in dem steueramtlichen, als in dem Malzregister des Versenders, falls 
ber ein gewerbsmäßiger Bräuer ist, vorgemerkt sei. Auch ist die erfolgte Versteurung, 
Giehungsweise Vormerkung zu solcher, in dem Begleitschein zu beurkunden. 
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