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(68) Die Abdeckungen der Brunnenschachte sind zur Verhinderung von Zuflüssen höher
zu legen als das anstoßende Gelände. In unmittelbarer Nähe der Brunnen ist der
Boden entweder nach allen Seiten abfallend zu pflastern oder in ähnlicher Weise zu be-
festigen und so anzulegen, daß Flüssigkeiten rasch und unschädlich abfließen. Von Dünger-
stätten, Jauchebehältern und dergl. sollen Pump= und Schöpfbrunnen und höälzerne
Wasserleitungen mindestens 10 m entfernt bleiben.
(4) Wo Jauchebehälter im Innern der Gebäude zugelassen werden, müssen sie sicher
und, abgesehen von den Zuflußöffnungen, dicht abgedeckt und mit einer Entlüftungsvor-
richtung versehen sein. Entleerungsöffnungen dürfen nur außerhalb der Gebäude an-
gebracht werden.
8 46.
C Die Fußböden von Aufenthaltsräumen müssen mindestens 0,3 m über dem höchsten
Grundwasserstand liegen und, wenn sie nicht unterkellert sind, gegen aufsteigende Feuch—
tigkeit geschützt werden.
(2) Wenn Teile eines Gebäudes unter den höchsten Grundwasserspiegel hinabreichen,
sind Vorkehrungen zu treffen, die das Aufsteigen von Feuchtigkeit zu den Fußböden und
Wänden von Aufenthaltsräumen verhindern.
* Keller müssen mit Lüftungseinrichtungen versehen und, soweit sie unter dem Grund-
wasserspiegel liegen, wasserdicht hergestellt werden.
47.
0) Die Umfassungswände von Wohngebäuden sind bis zur Höhe des Erdgeschoßfuß-
bodens mindestens aber bis zu 0,4 m über dem umgebenden Gelände aus widerstands-
fähigem und wetterbeständigem Mauerwerk oder Beton herzustellen, auch sind sie gegen
aufsteigende Feuchtigkeit, sowie nötigenfalls gegen Schlagregen zu schützen.
(2) Gemauerte Umfassungswände von Gebäuden mit mehr als zwei vollen Stockwerken
sollen in der Regel dieselbe Mindeststärke wie die Brandmauern erhalten. Werden in
den Umfassungswänden größere oder zahlreiche Offnungen oder Aussparungen für Kamine,
Luftkanäle, Nischen und dergl. angebracht, so sind nötigenfalls die dazwischen liegenden
Mauerpfeiler nach Maßgabe ihrer Beanspruchung stärker auszuführen.
[ä3) Das gewöhnliche Holzfachwerk von Umfassungswänden soll ohne Verkleidung und
Verblendung bei Gebäuden mit mehr als zwei vollen Stockwerken eine Stärke von