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(2) Lichthöfe müssen oben offen bleiben oder mit den erforderlichen Lüftungsöffnungen
versehen sein. An ihrem unteren Ende ist zur Ermöglichung eines lebhaften Luftwechsels
eine Verbindung mit dem freien Hofraum oder mit der Straße herzustellen. Die geringste
Abmessung eines Lichthofes muß mindestens 2,5 m und seine Grundfläche, wenn er nur
durch ein Stockwerk führt, mindestens 10 qm betragen. Für jedes weitere Stockwerk ist
die Grundfläche um 5 qm zu vergrößern.
§ 54.
1 Ställe müssen Lüftungseinrichtungen erhalten und von Wohn= und Schlafräumen
sowie in der Regel auch von anderen Aufenthaltsräumen durch dichte Wände und Decken
getrennt werden. Wenn ausnahmsweise, namentlich in ländlichen Orten und auf Einzel-
wohnsitzen, eine Offnung unmittelbar in der Abscheidung zwischen Ställen und Aufenthalts-
räumen zugelassen wird, ist diese mit einem dichten Verschluß zu versehen.
2) Die Ställe müssen dichte Fußböden mit Gefäll und Ablaufrinnen zur Abführung
der Jauche erhalten.
Zu Art. 68 vergl. mit Art. 67 und 96.
§ 55.
Für die zulässige Beanspruchung der Baustoffe und die bei Bauten anzunehmenden
Belastungen sind die vom Ministerium des Innern im Amtsblatt bekannt gegebenen
Grundsätze (vergl. Amtsbl. 1910 S. 361) und für Bauausführungen in Eisenbeton
die besonderen Bestimmungen für die Ausführung von Konstruktionen aus Eisenbeton
bei Hochbauten (vergl. Amtsbl. 1909 S. 121) maßgebend.
9 56.
(1) Hinsichtlich des erforderlichen Maßes des Schutzes gegen Feuersgefahr ist bei der
Ausführung der Bauten und bei der Wahl der Baustoffe zu unterscheiden zwischen Feuer-
festigkeit und Feuersicherheit.
(2) Als feuerfest (vergl. Art. 90 Abs. 1: durchaus feuersicher) gelten solche Bauaus-
führungen, die im Brandfall ihre Haltbarkeit nicht und ihre Form nur ganz unwesentlich
einbüßen. Feuerfeste Bauausführungen sind demnach unter der Voraussetzung, daß sie
unabhängig von nicht feuerfesten Bauteilen und in einer den Verhältnissen des einzelnen
Falls angepaßten Stärke ausgeführt werden, namentlich: