Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(2) Lichthöfe müssen oben offen bleiben oder mit den erforderlichen Lüftungsöffnungen 
versehen sein. An ihrem unteren Ende ist zur Ermöglichung eines lebhaften Luftwechsels 
eine Verbindung mit dem freien Hofraum oder mit der Straße herzustellen. Die geringste 
Abmessung eines Lichthofes muß mindestens 2,5 m und seine Grundfläche, wenn er nur 
durch ein Stockwerk führt, mindestens 10 qm betragen. Für jedes weitere Stockwerk ist 
die Grundfläche um 5 qm zu vergrößern. 
§ 54. 
1 Ställe müssen Lüftungseinrichtungen erhalten und von Wohn= und Schlafräumen 
sowie in der Regel auch von anderen Aufenthaltsräumen durch dichte Wände und Decken 
getrennt werden. Wenn ausnahmsweise, namentlich in ländlichen Orten und auf Einzel- 
wohnsitzen, eine Offnung unmittelbar in der Abscheidung zwischen Ställen und Aufenthalts- 
räumen zugelassen wird, ist diese mit einem dichten Verschluß zu versehen. 
2) Die Ställe müssen dichte Fußböden mit Gefäll und Ablaufrinnen zur Abführung 
der Jauche erhalten. 
Zu Art. 68 vergl. mit Art. 67 und 96. 
§ 55. 
Für die zulässige Beanspruchung der Baustoffe und die bei Bauten anzunehmenden 
Belastungen sind die vom Ministerium des Innern im Amtsblatt bekannt gegebenen 
Grundsätze (vergl. Amtsbl. 1910 S. 361) und für Bauausführungen in Eisenbeton 
die besonderen Bestimmungen für die Ausführung von Konstruktionen aus Eisenbeton 
bei Hochbauten (vergl. Amtsbl. 1909 S. 121) maßgebend. 
9 56. 
(1) Hinsichtlich des erforderlichen Maßes des Schutzes gegen Feuersgefahr ist bei der 
Ausführung der Bauten und bei der Wahl der Baustoffe zu unterscheiden zwischen Feuer- 
festigkeit und Feuersicherheit. 
(2) Als feuerfest (vergl. Art. 90 Abs. 1: durchaus feuersicher) gelten solche Bauaus- 
führungen, die im Brandfall ihre Haltbarkeit nicht und ihre Form nur ganz unwesentlich 
einbüßen. Feuerfeste Bauausführungen sind demnach unter der Voraussetzung, daß sie 
unabhängig von nicht feuerfesten Bauteilen und in einer den Verhältnissen des einzelnen 
Falls angepaßten Stärke ausgeführt werden, namentlich:
	        
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