Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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a) Brandmauern im Sinne der §§ 57 bis 64 und andere aus den gleichen Bau- 
stoffen hergestellte Mauern, sowie Wände aus Beton mit oder ohne Eiseneinlagen, 
Eisenfachwerkswände und Wände aus gebrannten Steinen mit Eiseneinlagen, 
wenn die Eisenteile glutsicher umhüllt sind, Monierwände, Streckmetallwände und 
ohne Eiseneinlagen hergestellte fugenlose Wände aus unbrennbaren Baustoffen; 
b) Gewölbe aus Backsteinen, Kalksandsteinen, Zementsteinen oder Beton, Steindecken 
ohne Eiseneinlagen und Decken, die aus unbrennbaren Baustoffen in Verbindung 
mit glutsicher umhüllten eisernen Trägern oder Eiseneinlagen hergestellt sind; 
c) Stützen und Pfeiler aus Backsteinen, Kalksandsteinen, Zementsteinen, Eisenbeton, 
Beton oder glutsicher umhülltem Eisen; 
d) Treppen aus Beton mit oder ohne Eiseneinlagen und aus Kunststeinen mit Eisen- 
einlagen, wenn sie weder freitragend noch auf ungeschützten eisernen Trägern 
angeordnet sind, und Treppen aus natürlichen, auf feuerfesten Gewölben verlegten 
Steinen. 
G) Als feuersicher gelten solche Bauausführungen, deren Oberfläche nicht leicht ent- 
flammbar ist und die im Brandfall ihre Haltbarkeit und Form einige Zeit bewahren, 
also namentlich: 
a) Wände aus Gips= oder Zementdielen oder aus Platten von unbrennbarem Bau- 
stoff, ausgemauerte, beiderseits verblendete Fachwerkswände, beiderseits verblendete 
Schwemmstein= oder Korksteinwände, Rabitzwände und Drahtziegelwände; 
b) Decken aus unbrennbaren Baustoffen ohne glutsichere Umhüllung ihrer Eisen- 
teile, Holzbalkendecken, die an ihrer Unterseite mit einer haltbaren Verblendung 
oder mit einer in gleicher Weise schützenden Verkleidung und zwischen den Balken- 
fächern mit einem wenigstens 5 cm starken Estrich oder Zwischenboden aus un- 
brennbaren Baustoffen versehen sind; 
c) Stützen und Pfeiler aus natürlichen Steinen, aus Eisen, aus Hartholz oder aus 
anderem Holz, wenn letzteres haltbar verblendet oder mit unbrennbaren Bau- 
stoffen verkleidet ist; 
d) Treppen aus Eisen, aus Hartholz, aus anderem Holz, wenn ihre Unterseiten 
haltbar verblendet oder mit unbrennbaren Baustoffen verkleidet sind, sowie Treppen 
aus natürlichen Steinen, wenn sie so unterstützt oder an ihrer Unterseite ge- 
schützt sind, daß sie den Einwirkungen eines Brandes längere Zeit standhalten. 
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