Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

111 
einzelnen Falles, namentlich der Ausdehnung, der Höhe und der Art der Benützung der 
Gebäude verlangen, daß diese Außenwände, soweit sie in gerader Linie weniger als 2,3 m 
voneinander entfernt sind, nach den Vorschriften des § 65 entweder aus unbrennbaren 
Baustoffen hergestellt oder gegen Feuerübertragung geschützt werden. Fig. 23, b. 
(3) Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden gleichmäßige Anwendung 
auf die der Eigentumsgrenze zugekehrten Außenwände eines Gebäudes. Fig. 23,c. 
2 Die Außenwand eines Gebäudes, die einer nicht überbaubaren Fläche (Straße, 
Platz, Gewässer und dergl.) zugekehrt ist, unterliegt insoweit den Vorschriften über 
Brandmauern als ihr ein anderes Gebäude in einem Abstand von weniger als 2,3 m 
gegenübersteht oder gegenüber gestellt werden kann. Fig. 23, d. 
958. 
(1 Brandmauern müssen von Grund aus mindestens bis unter die feuersichere Dach- 
deckung aufgeführt und in solcher Stärke und Bauart hergestellt werden, daß sie die 
Fortpflanzung des Feuers verhindern und durch die Einwirkung von Feuer und Wasser 
in ihrer Tragfähigkeit und Standfestigkeit nicht gefährdet werden. 
ZO Die Brandmauern sind aus gut gebrannten Backsteinen in regelmäßigem Verbande 
mit gutem Mörtel herzustellen. Natürliche Steine, Stampfbeton, Zementsteine und 
Kalksandsteine dürfen unter der Voraussetzung verwendet werden, daß ihre Festigkeit, 
Wetter= und Feuerbeständigkeit den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. 
G) Wände aus Eisenbeton können nur dann als Brandmauern zugelassen werden, 
wenn sie durch Wandpfeiler genügend versteift sind und mit den Eisenbetonunterzügen 
der Decke in eine derartige Verbindung gebracht werden, daß für den Brandfall eine 
genügende Standfestigkeit gewährleistet ist. 
(ih Die Zulassung weiterer Baustoffe erfolgt durch Bekanntmachung des Ministeriums 
des Innern im Amtsblatt. 
§ 59. 
(1) Die Stärke von Brandmauern aus gut gebrannten Backsteinen muß, wenn die 
Mauern in Abständen von nicht mehr als S8m wenigstens 0,25 m starke und 2m tiefe, 
von Grund aus erstellte Seitenstützen erhalten und die Stockwerkshöhe der Gebäude das 
Maß von 4 m im Licht nicht überschreitet, folgenden Vorschriften entsprechen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.