Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(3) Zwischen den verschiedenen Arten dieser Aussparungen, sowie zwischen ihnen und 
den in den Brandmauern zugelassenen Offnungen müssen Mauerpfeiler von wenigstens 
0,5 m Länge in voller vorschriftsmäßiger Mauerstärke erhalten bleiben. Ebenso darf 
an den Gebäudeecken und beim Zusammentreffen von Brandmauern mit anderen Mauern 
die vorschriftsmäßige Stärke der Brandmauern durch Aussparungen nicht geschwächt 
werden. Die in den Brandmauern zugelassenen Offnungen und Nischen sind in jedem 
Stockwerk auf die ganze vorschriftsmäßige Mauerstärke zu überdecken. Aussparungen für 
Rohrleitungen, Aufzüge und dergl., die nicht in jedem Stockwerk überdeckt werden können, 
dürfen höchstens 0,12 m in die Mauern eingreifen. 
8 63. 
(1) Offnungen dürfen in Brandmauern, die zwei unmittelbar aneinander stoßende Ge- 
bäude voneinander trennen, zwischen den Dachräumen dieser Gebäude nicht angebracht 
werden, zwischen anderen Räumen nur mit Erlaubnis der Baupolizeibehörde, wenn es die 
besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls dringend erfordern. 
(2) Offnungen, die ins Freie führen, dürfen in Brandmauern nur in solcher Zahl und 
Größe angebracht werden, daß mit Rücksicht auf Größe und Zweckbestimmung des Ge- 
bäudes wie der benachbarten Gebäude die Gefahr einer leichten Feuerübertragung ver- 
mieden und ein sicherer und rascher Verschluß der Offnungen ermöglicht wird. Scheuern- 
tore dürfen in Brandmauern nur angebracht werden, wenn nach Lage der örtlichen Ver- 
hältnisse eine andere Anordnung unmöglich ist. 
GS) Die Zulassung von Offnungen in Brandmauern ist stets widerruflich. Sie sind 
nach Anordnung der Baupolizeibehörde zuzumauern, sobald es zur Wahrung der Feuer- 
sicherheit notwendig wird. 
8 64. 
) In Brandmauern zugelassene Offnungen, die ins Freie führen, sind im Erdgeschoß 
mindestens mit dichten hölzernen, in den oberen Stockwerken mit dichten eisernen oder 
hölzernen, auf ihrer Außenseite und an den Kanten mit Eisenblech beschlagenen Ver- 
schlüssen zu versehen. 
2) Wenn einer Offnung in einer Brandmauer in einer Entfernung bis zu 2,3 m — 
gemessen nach Art. 69 Abs. 1 — ein Gebäude nicht gegenübersteht und voraussichtlich 
noch längere Zeit nicht gegenüber gestellt wird, kann die Anbringung der Verschlüsse 
von der Baupolizeibehörde vorläufig erlassen werden. Ihre Anbringung ist aber anzu-
	        
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