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Als ein gegen leichte übertragung des Feuers schützender Anstrich oder eine gleich-
wertige ähnliche Verwahrung wird ein dreimaliger, gut deckender Olfarbanstrich mit oder
ohne Sandelung, sowie ein Anstrich oder eine Durchtränkung (Imprägnierung) mit
Stoffen zugelassen, welche die Entflammbarkeit des Holzes wesentlich vermindern. Es
ist aber dafür zu sorgen, daß dieser Schutz dauernd erhalten und nach Bedürfnis er-
neuert wird.
Zu Art. 85 und 96.
8 7o.
( Als feuersichere Dachdeckung gelten Ziegel-, Schiefer-, Stein= und Holzzementdächer,
sowie Dächer aus Zementplatten, Beton, Glas, Metall und anderen Stoffen, die dauernd
einen gleichen Schutz gegen Feuerübertragung gewähren und vom Ministerium des Innern
zur feuersicheren Dachdeckung durch Bekanntmachung im Amtsblatt zugelassen sind. Hohl-
ziegel dürfen dabei nur dann verwendet werden, wenn die Fugen der Ziegel wieder mit
Hohlziegeln überdeckt werden, Zementplatten nur dann, wenn sie nicht mit einem brenn-
baren Stoffe getränkt sind.
(2) Dachpappe, Ruberoid und ähnliche aus Papier, Pappe, Leinen, Filz und anderen
brennbaren Stoffen in Verbindung mit Teer, Asphalt oder anderen Schutzmitteln her-
gestellte Baustoffe können von der Baupolizeibehörde an Stelle der in Abs. 1 genannten
Stoffe zur Dachdeckung zugelassen werden, wenn Bedenken wegen der Feuersicherheit
nicht entgegenstehen.
§ 71.
Hölzerne oder sonst brennbare Dachvorsprünge gelten als genügend gegen Feuer
geschützt, wenn sie eine durch Rohre, Drahtnetze oder auf andere Weise haltbar befestigte
Verblendung erhalten, mit Zementdielen, Gipsdielen oder ähnlichen unbrennbaren Stoffen
oder mit starkem gegen Rost geschütztem Eisenblech verkleidet, mit einem dreimaligen, gut
deckenden Olfarbanstrich versehen oder mit anderen Schutzmitteln gestrichen oder durch-
tränkt sind (vergl. auch Art. 89 Abs. 3 Satz 2).
§ 72.
1½ Loanderdächer können von der Baupolizeibehörde in Orten von hoher und rauher
Lage bei Gebäuden zugelassen werden, die von anderen Gebäuden und der Eigentums-
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