Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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grenze mindestens 10 m — vom Dachvorsprung an gemessen — entfernt sind. Die 
Landern müssen sich mindestens dreifach überdecken. 
Wenn bei Wohngebäuden die Bedeckung mit Stroh wegen besonderer Verhältnisse 
ausnahmsweise gestattet wird, ist ein allseitiger Abstand von anderen Gebäuden und der 
Eigentumsgrenze von mindestens 20 m — vom Dachvorsprung an gemessen — zu ver- 
langen. Dieses Maß kann auf die Hälfte vermindert werden, wenn die untere Stroh- 
lage auf eine Dicke von mindestens 3 cm mit Lehm gedichtet wird. Weitere Ausnahmen 
können gestattet werden, wenn das Stroh in nachweisbar wirksamer und dauerhafter 
Weise gegen leichte Entzündung geschützt wird. Bei allen Strohdächern auf Wohn= und 
Stallgebäuden ist durch geeignete Schutzvorrichtungen dafür zu sorgen, daß im Brandfalle 
die Eingänge nicht durch Abrutschen brennender Teile des Strohdachs gefährdet werden. 
In Gebäuden, die mit Stroh oder Holz bedeckt sind, dürfen nur Feuerungen für 
den Hausbedarf mit Ausschluß von Backöfen und größeren Kesselfeuerungen eingerichtet 
werden. Im Dachstock solcher Gebäude dürfen auch Zimmeröfen nur dann zugelassen 
werden, wenn das die Feuerungseinrichtung enthaltende Gelaß sowie der Vorplatz an 
Wänden und Decken gegipst und außerdem von Räumen, die zur Aufbewahrung leicht 
brennbarer Stoffe bestimmt sind, in feuersicherer Weise nach § 77 Abs. 2 abgeschieden 
werden. 
Zu Art. 86 und 96. 
§ 73. 
Dächer, die eine Neigung von mehr als 45 Grad gegen die Straße oder verkehrs- 
reiche öffentliche Wege haben, sollen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herab- 
fallen von Schnee, Dachplatten und dergl. versehen werden. Ausnahmen können nament- 
lich bei niederen Gebäuden und an wenig verkehrsreichen Straßen sowie auf Einzel- 
wohnsitzen und in ländlichen Orten zugelassen werden. 
Zu Art. 88 und 96. 
8 74. 
Zur Trennung des Innern von größeren Gebäuden im Sinne des Art. 88 Abs. 1 
in einzelne Teile (Brandabschnitte) sind feuerfeste oder feuersichere Wände, Decken und 
Stützen anzuordnen, die den Vorschriften des § 56 entsprechen.
	        
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