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(2) Treppen in solchen Gebäuden müssen, wenn es die Feuersicherheit erfordert, nament-
lich wenn viele Personen in einem Gebäude verkehren oder wenn die Treppen zu Woh-
nungen oder größeren Aufenthaltsräumen durch Geschäftsräume führen, zwischen Brand-
mauern, feuerfesten oder feuersicheren Wänden (§ 56 Abs. 2a und Abs. 3 a) angeordnet
werden. Nötigenfalls kann auch gegen den Dachraum eine Abscheidung nach § 56
Abs. 2 a bis c und Abs. 3a bis c vorgeschrieben werden.
G) Die Treppen selbst müssen dabei je nach den Verhältnissen des einzelnen Falles
entweder feuerfest nach § 56 Abs. 2 oder feuersicher nach § 56 Abs. 3d hergestellt werden.
§ 75.
(uh) In Decken und Wänden, einschließlich der Treppenhauswände, die zur feuersicheren
Abscheidung im Innern größerer Gebäude (Art. 88 Abs. 1) angeordnet werden, ist die
Anbringung von Offnungen zu untersagen oder ihre Zulassung davon abhängig zu
machen, daß sie einen rauch= und feuersicheren Verschluß nach § 56 Abs. 4 erhalten.
2 Bei Türöffnungen können eichene Türen mit Füllungen aus Drahtglas, Elektro-
glas, Galvanoglas oder einer anderen, gleich haltbaren Verglasung zugelassen werden.
Nötigenfalls ist eine solche Herstellung der Türen zu verlangen, daß sie von selbst zu-
fallen, nach außen aufschlagen und in geöffnetem Zustand den Verkehr in Gängen und
Treppenhäusern nicht beeinträchtigen.
8 76.
* Lichtschächte und Lüftungskanäle, Schächte für Aufzugseinrichtungen ohne feste
Führungen, Kanäle und Schächte für die rasche und leichte Fortschaffung von Rohstoffen,
Abfällen, Waren und Gebrauchsgegenständen und andere derartige Einrichtungen sind
auf Verlangen der Baupolizeibehörde mit Wänden abzuschließen, die aus unbrennbarem
Baustoff hergestellt oder wenigstens haltbar verblendet oder mit unbrennbarem Baustoff
verkleidet sind.
2) Für die Schächte von Aufzügen (Fahrstühlen), die in festen Führungen laufen und
deren Hubhöhe 2 m übersteigt, sind die bezüglichen besonderen Vorschriften maßgebend
vergl. § 83).
(eergl. Zu Art. 89 und 96.
§ 77.
(0 Bei Unterlassung senkrechter Abscheidung sind in Wohn= und Scheuerräumen, soweit
sie übereinander liegen und die Decken samt den tragenden Bauteilen nicht aus unbrenn-