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g 83.
Für Personen= und Warenaufzüge gelten die bezüglichen besonderen Vorschriften
(vergl. Verfügung vom 31. August 1910, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von
Aufzügen, Reg. Bl. S. 439, und Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 31. August 1910,
Amtsbl. des Ministeriums des Innern S. 481).
Zu Art. 94 Abs. 1 und Art. 96.
*
(y) In Räumen, deren Fußboden nicht überall mindestens auf gleicher Höhe mit
dem das Gebäude auf 2,5 m Abstand umgebenden Boden liegt, dürfen Wohn= oder
Schlafgelasse nicht eingerichtet werden.
„% Ausnahmen können bei stark ansteigendem Gelände oder bei großen, vorwiegend
für andere als Wohnzwecke bestimmten Gebäuden unter der Bedingung zugelassen werden,
daß der Fußboden an keiner Außenwand verglichen gemessen tiefer als 1 m unter dem
das Gebäude auf 2,5 m Abstand umgebenden Boden liegt und entweder die lichtgebende
Fläche der Fenster mehr als ½0 der Bodenfläche des Raums beträgt, oder ein Lichtein-
fallwinkel von wenigstens 45 Grad gesichert ist.
Artbeitsgelasse, die zum längeren Aufenthalt von Menschen dienen, sollen un-
beschadet der für die Arbeitsräume bestimmter Gewerbebetriebe bestehenden besonderen
Vorschriften in Untergeschossen nur zugelassen werden, wenn sie den in Abs. 2 genannten
Anforderungen entsprechen, oder wenn durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine
tiefere Lage bedingt wird.
Zu Art. 94 Abs. 2 und Art. 96.
8 86.
Soweit nicht durch Ortsbausatzung etwas anderes bestimmt wird, sollen im
Dachstock
a) Familienwohnungen bei mehrstockigen Miethäusern nur insoweit zugelassen
werden, als noch genügender Raum für die zu den Wohnungen der verschiedenen
Stockwerke erforderlichen Nebenräume verbleibt;
b) Wohn-- und Schlafgelasse in Gebäuden mit mehr als drei vollen nach 8 28
zu zählenden Stockwerken nur dann gestattet werden, wenn ihr Fußboden un-