Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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mittelbar über dem Gebälk, das an der Gebäudevorderseite die unterste Dach- 
balkenlage bildet, liegt. 
Zu Art. 97, 101 Abs. 2 und Art. 112. 
8 86. 
(1) Verzeichnisse der künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Bauwerke (Denkmalver- 
zeichnisse) werden für die einzelnen Gemeinden, in denen sich solche Baudenkmale be- 
finden, angelegt und in ein Landesverzeichnis zusammengefaßt. 
2 Die Vorschriften über die Anlegung dieser Dentmalverzeichnisse und das dabei 
einzuhaltende Verfahren bleiben besonderer Verfügung vorbehalten. 
G) Mit der amtlichen Bekanntmachung des festgestellten Denkmalverzeichnisses oder 
seiner später nachfolgenden Ergänzung tritt für die in das Verzeichnis aufgenommenen 
Denkmale und ihre Umgebung die Unterwerfung unter die Vorschriften des Art. 97 Abs. 2 
bis 7 und Art. 101 Abs. 2 in Kraft, wenn nicht in der Bekanntmachung ein späterer 
Zeitpunkt hiefür bestimmt ist. 
(½1 Auch bevor das Denkmalverzeichnis für eine Gemeinde festgestellt ist, haben die 
Baupolizeibehörden darauf hinzuwirken, daß Bauwerke von künstlerischem oder geschicht- 
lichem Wert und ihre Umgebung in ihrem Bestand und Gesamtbild möglichst erhalten 
werden. Sie haben zu diesem Zweck, sobald sie von einer beabsichtigten Bauausführung 
oder Abbrucharbeit an einem Denkmale oder in seiner Nähe, durch die der Bestand oder 
die Erscheinung des Denkmals verändert würde, Kenntnis erhalten, ein Gutachten der 
staatlich bestellten Kunstverständigen über die Unbedenklichkeit der geplanten Ausführung 
einzuholen und, wenn es nicht gelingt, die Bauenden zur Berücksichtigung der von diesen 
Kunstverständigen gemachten Vorschläge zu bestimmen, vor der Entscheidung über das 
Bauvorhaben (Art. 100) dem Ministerium des Innern den Sachverhalt anzuzeigen, um 
ihm Gelegenheit zur Einleitung von Verhandlungen über die etwaige Erwerbung des 
Baudenkmals oder Nachbargrundstückes zu geben. 
Zu Art. 98 Abs. 3. 
887. 
Die Anbringung neuer und die Belassung vorhandener Reklameschilder, Schau— 
kästen und Aufschriften an Gebäuden und im Freien, wodurch das Orts-, Straßen— 
oder Landschaftsbild verunstaltet oder die Erscheinung von Baudenkmalen beeinträchtigt
	        
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