Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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wird, ist, soweit nicht durch Ortsbausatzung besondere Bestimmungen getroffen sind, von 
der Polizeibehörde im einzelnen Fall zu untersagen. 
Zu Art. 99. 
8 88. 
() Das Baulastenbuch ist von dem Ortsvorsteher oder einem durch den Gemeinderat 
bestellten Beamten nach den in Anlage l und II beigefügten Musterdrucken anzulegen 
und fortzuführen. 
2 In Gemeinden, in denen die Bautätigkeit gering ist und ein Baureversbuch bisher 
nicht bestand, kann mit der Anlegung des Baulastenbuchs zugewartet werden, bis ein 
Eintrag oder eine Vermerkung zu machen ist. 
8 80. 
() Das Baulastenbuch zerfällt in Abteilung l und Abteilung II, deren jede aus einer 
dem voraussichtlichen Bedürfnis entsprechenden Zahl von Blättern besteht. 
2 Die Abteilung ! dient zur Eintragung neuer Baulasten im Sinne des Art. 99 % 
Abs. 3 und zur Vermerkung anderer, die Ausführung, Nichtausführung oder Beseitigung — 
eines Baues betreffenden Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Art, sowie der aus Art. 22 
Abs. 4 sich ergebenden und ähnlicher Verbindlichkeiten, 
die Abteilung ll zur Eintragung der nach Art. 20 und 24 begründeten Ver--—# 
pflichtungen zur Leistung von Kanal-, Straßen= und anderen Kostenbeiträgen. A 
5) In der Abteilung l erfolgt auch die Vermerkung der schon vor dem 1. Juli 1911 
besonders übernommenen oder auferlegten Baulasten oder baupolizeilichen Verpflichtungen. 
8 90. 
h) Die Verpflichtungen sind in das Baulastenbuch in der Weise einzutragen, daß 
für jedes mit einer Verpflichtung belastete Grundstück je in der zutreffenden Abteilung 
ein Baulastenblatt, erforderlichenfalls mit Einlagebogen, angelegt wird. 
r Die Baulastenblätter jeder Abteilung sind der zeitlichen Aufeinanderfolge ent- 
sprechend mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
57 Jede Eintragung und jede Vermerkung ist von dem mit der Führung des Bau- 
lastenbuchs beauftragten Beamten unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt, zu 
unterzeichnen. 
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