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wird, ist, soweit nicht durch Ortsbausatzung besondere Bestimmungen getroffen sind, von
der Polizeibehörde im einzelnen Fall zu untersagen.
Zu Art. 99.
8 88.
() Das Baulastenbuch ist von dem Ortsvorsteher oder einem durch den Gemeinderat
bestellten Beamten nach den in Anlage l und II beigefügten Musterdrucken anzulegen
und fortzuführen.
2 In Gemeinden, in denen die Bautätigkeit gering ist und ein Baureversbuch bisher
nicht bestand, kann mit der Anlegung des Baulastenbuchs zugewartet werden, bis ein
Eintrag oder eine Vermerkung zu machen ist.
8 80.
() Das Baulastenbuch zerfällt in Abteilung l und Abteilung II, deren jede aus einer
dem voraussichtlichen Bedürfnis entsprechenden Zahl von Blättern besteht.
2 Die Abteilung ! dient zur Eintragung neuer Baulasten im Sinne des Art. 99 %
Abs. 3 und zur Vermerkung anderer, die Ausführung, Nichtausführung oder Beseitigung —
eines Baues betreffenden Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Art, sowie der aus Art. 22
Abs. 4 sich ergebenden und ähnlicher Verbindlichkeiten,
die Abteilung ll zur Eintragung der nach Art. 20 und 24 begründeten Ver--—#
pflichtungen zur Leistung von Kanal-, Straßen= und anderen Kostenbeiträgen. A
5) In der Abteilung l erfolgt auch die Vermerkung der schon vor dem 1. Juli 1911
besonders übernommenen oder auferlegten Baulasten oder baupolizeilichen Verpflichtungen.
8 90.
h) Die Verpflichtungen sind in das Baulastenbuch in der Weise einzutragen, daß
für jedes mit einer Verpflichtung belastete Grundstück je in der zutreffenden Abteilung
ein Baulastenblatt, erforderlichenfalls mit Einlagebogen, angelegt wird.
r Die Baulastenblätter jeder Abteilung sind der zeitlichen Aufeinanderfolge ent-
sprechend mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
57 Jede Eintragung und jede Vermerkung ist von dem mit der Führung des Bau-
lastenbuchs beauftragten Beamten unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt, zu
unterzeichnen.
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