Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(l19 Die einzelnen Eintragungen und Vermerkungen sind durch einen über sämtliche 
Spalten des Formulars weggezogenen Ouerstrich von einander zu trennen. 
O) Wird eine Eintragung oder Vermerkung gelöscht, so ist sie rot zu unterstreichen; 
außerdem ist in der Spalte „Löschungen“ der Löschungsvermerk zu machen. 
C- Wird der Inhalt einer Eintragung oder Vermerkung geändert, so ist der von 
der Anderung betroffene Teil rot einzuklammern und der abgeänderte Wortlaut in der 
Spalte „Anderungen“ einzutragen. 
WR 
C Ist ein Baulastenblatt vollgeschrieben und tritt die Notwendigkeit weiterer Ein— 
tragungen oder Vermerkungen ein, so ist das Blatt zu schließen und umzuschreiben. 
#) Die Schließung erfolgt durch Beisetzung des Schließungsvermerks am Schlusse des 
Baulastenblatts. 
G Bei einer Umschreibung ist auf der ersten Seite (Aufschriftseite) des neuen Bau- 
lastenblatts auf das seitherige und ebenso in diesem auf das neue Baulastenblatt zu 
verweisen. Der Inhalt gelöschter Einträge ist in das neue Baulastenblatt nicht zu über- 
tragen, vielmehr sind nur die Nummern der gelöschten Einträge mit dem Vermerk 
„Gelöscht“ zu übernehmen. Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Baulasten- 
blattes mit demjenigen des bisherigen ist am Schlusse des umgeschriebenen Inhalts von 
dem Führer des Baulastenbuchs zu beurkunden. 
8 92. 
) Neben dem Baulastenbuch ist, soweit erforderlich, für jede Abteilung desselben ein 
Register zu führen. 
2 Außerdem sind sämtliche Anordnungen, durch welche Eintragungen oder Vermerkungen 
veranlaßt werden, samt den etwaigen Beilagen in einem Aktenbund zu sammeln und mit 
dem Baulastenbuch aufzubewahren. 
§ 93. 
(1) Verpflichtungen im Sinne der Art. 20 und 24 werden, wenn sie von den Ver- 
pflichteten anerkannt sind, sofort, andernfalls, nachdem sie von den Verwaltungsgerichten 
endgültig festgestellt worden sind, in das Baulastenbuch eingetragen. 
□½ Es sollen jedoch Verpflichtungen dieser Art (Abs. 1) nicht eingetragen werden, wenn 
sie sofort fällig sind oder für ihr Fälligwerden nur eine kurze Frist bestimmt ist.
	        
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