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8 96.
0) Die Löschung des Eintrags einer Verpflichtung im Sinne der Art. 20 und 24
erfolgt nach Erfüllung oder sonstiger Erlöschung derselben. Sie ist auch ohne Antrag
des Beteiligten von der Gemeinde zu veranlassen.
D Der Eintrag einer Baulast im Sinne des Art. 99 Abs. 3 kann nur auf schriftliche
Anordnung der Behörde, die den Eintrag veranlaßt hat (8 94), gelöscht werden. Die
Anordnung der Löschung wird auf Antrag des Eigentümers des belasteten und mit
Zustimmung des Eigentümers des berechtigten Grundstücks erlassen, wenn infolge einer
eingetretenen Änderung der betreffenden sachlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Vor-
schriften jedes öffentlich-rechtliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Baulast weg-
gefallen ist.
6) Vermerke im Sinne des § 95 werden nach Anhörung derjenigen, zu deren Gunsten
sie in das Baulastenbuch aufgenommen worden waren, gelöscht, wenn die Erfüllung der
vermerkten Verpflichtung nachgewiesen wird, oder wenn die Behörde, auf deren Verlangen
die Verpflichtung übernommen oder eingetragen wurde, die Erklärung abgibt, daß jedes
öffentliche Interesse an ihrer Erfüllung weggefallen ist.
8 97.
"1 Die Eintragungen, Vermerkungen und Löschungen erfolgen gebührenfrei.
2 Die Kosten eines der Eintragung oder Vermerkung etwa vorausgehenden Verfahrens
hat, wenn die Baulast im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Bauausführung
übernommen oder auferlegt wurde, der Bauende, in den andern Fällen der Antragsteller
zu tragen.
G) Die Kosten des Löschungsverfahrens trägt der Antragsteller.
(4 Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten fallen dem Wider-
sprechenden zur Last.
Zu Art. 101 Abs. 2 und Art. 112.
§ 98.
(1) Auf die Anzeigen finden die Vorschriften des Art. 110 entsprechende Anwendung.
Die Anzeige ist, wenn sie mündlich erfolgt, zu Protokoll zu nehmen.
2 über die erfolgte Anzeige wird dem Bauenden eine Bescheinigung ausgestellt.