Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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8 96. 
0) Die Löschung des Eintrags einer Verpflichtung im Sinne der Art. 20 und 24 
erfolgt nach Erfüllung oder sonstiger Erlöschung derselben. Sie ist auch ohne Antrag 
des Beteiligten von der Gemeinde zu veranlassen. 
D Der Eintrag einer Baulast im Sinne des Art. 99 Abs. 3 kann nur auf schriftliche 
Anordnung der Behörde, die den Eintrag veranlaßt hat (8 94), gelöscht werden. Die 
Anordnung der Löschung wird auf Antrag des Eigentümers des belasteten und mit 
Zustimmung des Eigentümers des berechtigten Grundstücks erlassen, wenn infolge einer 
eingetretenen Änderung der betreffenden sachlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Vor- 
schriften jedes öffentlich-rechtliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Baulast weg- 
gefallen ist. 
6) Vermerke im Sinne des § 95 werden nach Anhörung derjenigen, zu deren Gunsten 
sie in das Baulastenbuch aufgenommen worden waren, gelöscht, wenn die Erfüllung der 
vermerkten Verpflichtung nachgewiesen wird, oder wenn die Behörde, auf deren Verlangen 
die Verpflichtung übernommen oder eingetragen wurde, die Erklärung abgibt, daß jedes 
öffentliche Interesse an ihrer Erfüllung weggefallen ist. 
8 97. 
"1 Die Eintragungen, Vermerkungen und Löschungen erfolgen gebührenfrei. 
2 Die Kosten eines der Eintragung oder Vermerkung etwa vorausgehenden Verfahrens 
hat, wenn die Baulast im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Bauausführung 
übernommen oder auferlegt wurde, der Bauende, in den andern Fällen der Antragsteller 
zu tragen. 
G) Die Kosten des Löschungsverfahrens trägt der Antragsteller. 
(4 Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten fallen dem Wider- 
sprechenden zur Last. 
Zu Art. 101 Abs. 2 und Art. 112. 
§ 98. 
(1) Auf die Anzeigen finden die Vorschriften des Art. 110 entsprechende Anwendung. 
Die Anzeige ist, wenn sie mündlich erfolgt, zu Protokoll zu nehmen. 
2 über die erfolgte Anzeige wird dem Bauenden eine Bescheinigung ausgestellt.
	        
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