Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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G Eine Eröffnung des von der Baupolizeibehörde gefaßten Beschlusses an den Bauenden 
findet nur dann statt, wenn die Bauausführung untersagt oder nur unter gewissen Be- 
dingungen gestattet wird. In diesen Fällen wird unter entsprechender Anwendung der 
Art. 110, 111, 113, 114 verfahren. 
Zu Art. 109 und 112. 
§ 99. 
C Bei besonders gearteten Gründungen, bei Dächern und Decken von großer Spannweite, 
bei umfangreicheren Bauausführungen in Eisen oder Eisenbeton, sowie bei Bauten von 
ungewöhnlichen Abmessungen oder eigenartiger Bauart sind zur Prüfung der Pläne und 
Berechnungen auf die Tragfähigkeit und Standfestigkeit der geplanten Bauausführung 
besondere, in statischen Untersuchungen oder der in Frage kommenden Bauart erfahrene 
Sachverständige beizuziehen. 
2½ Bei der der Genehmigung der Baupolizeibehörde unterliegenden Errichtung oder 
wesentlichen Anderung von gewerblichen Anlagen, in denen durch elementare Kraft 
(Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß 
vorübergehend zur Verwendung kommen, oder für welche besondere bauliche Einrichtungen 
oder Vorkehrungen auf Grund der §§ 120e oder 139 a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbe- 
ordnung vorgeschrieben oder sonst nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse zum Schutz 
für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeiter zu treffen sind, ist die Außerung 
der Gewerbeinspektion einzuholen. 
G) Zur Beratung der Baupolizeibehörden in Fragen der öffentlichen Gesundheitspflege 
sind in erster Linie die Oberamtsärzte berufen. Sie oder andere beamtete ärzte oder 
auch besondere, auf bestimmken Einzelgebieten der öffentlichen Gesundheitspflege erfahrene 
Sachverständige sind in allen Fällen zu hören, in denen die Lage, Einrichtung und Be- 
nützung eines Baues die Gesundheit seiner Bewohner oder der Nachbarschaft beeinträch- 
tigen, oder eine Wasserversorgung zu gefährden droht, oder in denen Ausnahmen von 
wichtigeren gesundheitspolizeilichen Bestimmungen in Frage kommen. 
In Fällen des Art. 109 Abs. 2, insbesondere bei Bauausführungen, durch welche 
die Wirkung und das Aussehen eines künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Bauwerks 
oder ein eigenartiges Orts-, Straßen= oder Landschaftsbild verändert wird, hat die Bau- 
polizeibehörde, auch wenn eine Untersagung der Bauausführung auf Grund von Art. 97
	        
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