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G Eine Eröffnung des von der Baupolizeibehörde gefaßten Beschlusses an den Bauenden
findet nur dann statt, wenn die Bauausführung untersagt oder nur unter gewissen Be-
dingungen gestattet wird. In diesen Fällen wird unter entsprechender Anwendung der
Art. 110, 111, 113, 114 verfahren.
Zu Art. 109 und 112.
§ 99.
C Bei besonders gearteten Gründungen, bei Dächern und Decken von großer Spannweite,
bei umfangreicheren Bauausführungen in Eisen oder Eisenbeton, sowie bei Bauten von
ungewöhnlichen Abmessungen oder eigenartiger Bauart sind zur Prüfung der Pläne und
Berechnungen auf die Tragfähigkeit und Standfestigkeit der geplanten Bauausführung
besondere, in statischen Untersuchungen oder der in Frage kommenden Bauart erfahrene
Sachverständige beizuziehen.
2½ Bei der der Genehmigung der Baupolizeibehörde unterliegenden Errichtung oder
wesentlichen Anderung von gewerblichen Anlagen, in denen durch elementare Kraft
(Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß
vorübergehend zur Verwendung kommen, oder für welche besondere bauliche Einrichtungen
oder Vorkehrungen auf Grund der §§ 120e oder 139 a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbe-
ordnung vorgeschrieben oder sonst nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse zum Schutz
für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeiter zu treffen sind, ist die Außerung
der Gewerbeinspektion einzuholen.
G) Zur Beratung der Baupolizeibehörden in Fragen der öffentlichen Gesundheitspflege
sind in erster Linie die Oberamtsärzte berufen. Sie oder andere beamtete ärzte oder
auch besondere, auf bestimmken Einzelgebieten der öffentlichen Gesundheitspflege erfahrene
Sachverständige sind in allen Fällen zu hören, in denen die Lage, Einrichtung und Be-
nützung eines Baues die Gesundheit seiner Bewohner oder der Nachbarschaft beeinträch-
tigen, oder eine Wasserversorgung zu gefährden droht, oder in denen Ausnahmen von
wichtigeren gesundheitspolizeilichen Bestimmungen in Frage kommen.
In Fällen des Art. 109 Abs. 2, insbesondere bei Bauausführungen, durch welche
die Wirkung und das Aussehen eines künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Bauwerks
oder ein eigenartiges Orts-, Straßen= oder Landschaftsbild verändert wird, hat die Bau-
polizeibehörde, auch wenn eine Untersagung der Bauausführung auf Grund von Art. 97