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Abs. 2 oder Art. 98 Abs. 1 nicht in Frage kommt, regelmäßig das Gutachten des Landes-
konservators, eines der staatlich bestellten Kunstverständigen oder eines anderen geeigneten
Sachverständigen einzuholen.
Zu Art. 110 und 112.
8 100.
Die Bauzeichnungen müssen das Bauvorhaben deutlich und in seinem ganzen Um-
fange zur Anschauung bringen. Sie müssen deshalb namentlich enthalten:
1. bei der Erstellung neuer Gebäude:
a) die Grundrisse aller Stockwerke mit nutzbaren Räumen, die Einteilung und
Zweckbestimmung aller Räume, die Darstellung der Treppen, die Stärke der
Wände, die Stellung der Feuerungseinrichtungen und die Bauart und Weite
der Kamine;
b) einen oder nach Bedarf mehrere im Erdgeschoßgrundriß anzugebende Schnitte
durch das Gebäude und das anstoßende Gelände mit Einschrieb der Höhe des
Gebäudes — bei Wohngebäuden auch der Höhe des Sockels —, der Höhenlage
des Untergeschoß- und Erdgeschobfußbodens unter oder über dem Gelände
— bei Bauten im Hochwassergebiet auch des höchsten Hochwasserstandes —,
der Höhe der Stockwerke, der Bauart der Decken, der Neigung der Dachflächen,
der Höhe der Kamine über Dach und der Ausladung der Dachvorsprünge;
0) die Vorderansicht des Gebäudes und, soweit andere Außenseiten besonders in
die Augen fallen oder bestimmten Vorschriften unterliegen, auch Ansichten
dieser Gebäudeseiten je mit Einschrieb ihrer Höhe;
d) die Angabe der für die Außenseiten und die Dachdeckung vorgesehenen Bau-
stoffe und auf Verlangen der Baupolizeibehörde auch der dabei zur Verwendung
kommenden Farben;
2. bei Anderung an bestehenden Bauten:
die Darstellung des Bauteils nach seinem gegenwärtigen und künftigen Bestand,
sowie nach den unter 1 gegebenen Grundsätzen die weiteren Angaben, die zur
Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.