Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Abs. 2 oder Art. 98 Abs. 1 nicht in Frage kommt, regelmäßig das Gutachten des Landes- 
konservators, eines der staatlich bestellten Kunstverständigen oder eines anderen geeigneten 
Sachverständigen einzuholen. 
Zu Art. 110 und 112. 
8 100. 
Die Bauzeichnungen müssen das Bauvorhaben deutlich und in seinem ganzen Um- 
fange zur Anschauung bringen. Sie müssen deshalb namentlich enthalten: 
1. bei der Erstellung neuer Gebäude: 
a) die Grundrisse aller Stockwerke mit nutzbaren Räumen, die Einteilung und 
Zweckbestimmung aller Räume, die Darstellung der Treppen, die Stärke der 
Wände, die Stellung der Feuerungseinrichtungen und die Bauart und Weite 
der Kamine; 
b) einen oder nach Bedarf mehrere im Erdgeschoßgrundriß anzugebende Schnitte 
durch das Gebäude und das anstoßende Gelände mit Einschrieb der Höhe des 
Gebäudes — bei Wohngebäuden auch der Höhe des Sockels —, der Höhenlage 
des Untergeschoß- und Erdgeschobfußbodens unter oder über dem Gelände 
— bei Bauten im Hochwassergebiet auch des höchsten Hochwasserstandes —, 
der Höhe der Stockwerke, der Bauart der Decken, der Neigung der Dachflächen, 
der Höhe der Kamine über Dach und der Ausladung der Dachvorsprünge; 
0) die Vorderansicht des Gebäudes und, soweit andere Außenseiten besonders in 
die Augen fallen oder bestimmten Vorschriften unterliegen, auch Ansichten 
dieser Gebäudeseiten je mit Einschrieb ihrer Höhe; 
d) die Angabe der für die Außenseiten und die Dachdeckung vorgesehenen Bau- 
stoffe und auf Verlangen der Baupolizeibehörde auch der dabei zur Verwendung 
kommenden Farben; 
2. bei Anderung an bestehenden Bauten: 
die Darstellung des Bauteils nach seinem gegenwärtigen und künftigen Bestand, 
sowie nach den unter 1 gegebenen Grundsätzen die weiteren Angaben, die zur 
Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.
	        
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