Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Fall nach Abs. 1 nötigen Eintragungen deutlich erkennbar sind, und wenn sie erforder- 
lichenfalls durch eine der nach Abs. 2 berechtigten Personen auf den neuesten Stand 
ergänzt worden sind. 
8 102. 
(0) Bei untergeordneten Bauten, die in ungefährlicher Weise benützt werden, namentlich 
solchen im Sinne des Art. 103 Abs. 2 und solchen außerhalb des geschlossenen Wohn- 
bezirks, dürfen statt förmlicher Bauzeichnungen und Lagepläne auch einfache Handzeich- 
nungen vorgelegt werden. Es müssen aber die für die Beurteilung des Bauvorhabens 
maßgebenden örtlichen Verhältnisse, die Bauart und Zweckbestimmung, sowie die Ab- 
messungen des geplanten Bauwesens, seine Entfernung von der Eigentumsgrenze, von 
anderen Bauten und zutreffenden Falles von öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, Wal- 
dungen, öffentlichen Gewässern, Friedhöfen- und Wasenplätzen in Zahlen genau an- 
gegeben, auch muß bei Gebäuden die Zugänglichkeit ersichtlich sein. 
O Die Bauzeichnungen und die Handzeichnungen können von beliebigen dazu befähigten 
Personen gefertigt werden. Die Baupolizeibehörden können Zeichnungen zurückweisen, 
die erkennen lassen, daß ihr Verfertiger das nötige Verständnis für die Ausführung der 
Bauten nicht besitzt. 
8 103. 
(0) Für die Bauzeichnungen, Lagepläne und Handzeichnungen ist festes, dauerhaftes 
Papier oder ein ähnlicher Stoff zu verwenden und das vorgeschriebene Kanzleiformat 
(21: 33 cm) einzuhalten. 
(2) Bei den Bauzeichnungen ist in der Regel der Maßstab 1:100 und bei den Lage- 
plänen der Maßstab 1:500 anzuwenden. 
(8) Wenn es die Baupolizeibehörde im einzelnen Fall für erforderlich hält, kann sie 
auch Zeichnungen einzelner Bauteile in einem größeren Maßstabe oder übersichtspläne 
der weiteren Umgebung und Ansichtszeichnungen oder Schaubilder verlangen. 
(O Jede Zeichnung muß mit Maßstab versehen sein. 
65) In den Bauzeichnungen und Lageplänen sind neue Bauten und Bauteile mit roter 
Farbe, bestehende, soweit sie eine Anderung nicht erfahren, mit schwarzer und soweit sie 
beseitigt werden, mit gelber Farbe zu bezeichnen.
	        
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