Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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( Die Bauzeichnungen, Lagepläne und Handzeichnungen sind von dem Verfertiger, die 
Bauzeichnungen und Handzeichnungen auch von dem Bauenden unter Angabe des Datums 
zu unterzeichnen. Auch ist die voraussichtliche Höhe des Bauaufwandes anzugeben 
I. § 115). 
(bel. 3 115) 8 104. 
() Bei den Baugesuchen für neue oder für zu erhöhende oder zu erweiternde Gebäude 
ist der rechnerische oder zeichnerische Nachweis zu erbringen, daß die zugelassene Gebäude- 
höhe nicht überschritten wird, daß die nach Art. 46 unüberbaut zu lassende Fläche vor- 
handen ist, und daß die Außenwände mit Hauptfenstern die vorgeschriebenen Abstände haben. 
RO Diese Nachweise können, soweit sie nicht aus anderen Gründen von der Baupolizei- 
behörde erlassen werden, unterbleiben, wenn aus den Plänen ohne weiteres zu ersehen 
ist, daß die erwähnten Vorschriften nicht verletzt sind. 
8 105. 
ij Mangelhafte Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder Beschreibungen, die mit den 
Baugesuchen eingereicht werden, können vom Ortsvorsteher oder von dem an seiner Stelle 
vom Gemeinderat nach Art. 110 Abs. 1 bezeichneten Beamten oder vom Ortsbautechniker 
zur Ergänzung oder Berichtigung zurückgegeben werden, wenn die Beseitigung der Mängel 
für die Beurteilung des Bauvorhabens oder für seine vorschriftsmäßige Ausführung not- 
wendig ist. 
x21 Unter derselben Voraussetzung können zur Erörterung oder Beseitigung der vor- 
gefundenen Mängel die Bauenden oder ihre Beauftragten von den in Abs. 1 genannten 
Beamten vorgeladen werden. 
M Unwesentliche Anderungen dürfen in den Lageplänen, Zeichnungen, Berechnungen 
und Beschreibungen von den das Baugesuch prüfenden Beamten nur insoweit vorgenommen 
werden, als es sich um offenbare Fehler oder Versehen handelt. Diese Anderungen 
müssen mit besonderer Farbe deutlich erkennbar gemacht und in der baupolizeilichen Ent- 
scheidung ausdrücklich erwähnt werden. 
130 Wenn die Mängel der Beilagen eines Baugesuchs erst bei dem Oberamt, Bezirksrat, 
der Kreisregierung oder dem Ministerium entdeckt werden, finden die Bestimmungen der 
Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 
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