Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Zu Art. 111 und 112. 
8 106. 
"1) Als beteiligte Behörden (Art. 111 Abs. 1) kommen namentlich in Betracht bei 
Bauten in der Nähe 
1. von Staatsstraßen oder anderen in der Unterhaltung oder unter der Aufsicht der 
Staatsstraßenbauverwaltung stehenden Straßen oder von öffentlichen Gewässern 
die K. Straßenbauinspektion; 
2. von Waldungen das K. Forstamt; 
3. von Grundstücken und Gebäuden, die militärischen Zwecken dienen, die zuständige 
Militärbehörde; 
4. von Gebäuden und Anlagen der Staatseisenbahnen das K. Eisenbahnbauamt; 
5. von anderen Gebäuden und Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen oder 
im Eigentum des Staates stehen, die betreffende Aufsichtsbehörde; 
6. von Friedhöfen und Wasenplätzen, sowie in anderen Fällen, bei denen besondere 
gesundheitliche Rücksichten in Betracht kommen, das Oberamtsphysikat.— 
2) Die beteiligten Behörden sind stets zu hören, wenn nicht ihre Zustimmung von dem 
Bauenden schriftlich beigebracht oder durch einen Vertreter der Behörde zu Protokoll 
erklärt wird. 
§ 107. 
t#) Die Frist zur Besichtigung der Baupläne bei der Ortsbehörde (Art. 111 Abs. 2) 
ist auf wenigstens drei Tage, von der Bekanntgabe an gerechnet, festzusetzen. Den Be- 
teiligten, die die Pläne einsehen, ist vom Ortsvorsteher, dem Ortsbautechniker oder dem 
sonst damit betrauten Gemeindebeamten die etwa gewünschte Auskunft über das Bau- 
vorhaben zu geben. Mündliche Einwendungen sind zu Protokoll zu nehmen. 
2 Wenn zuverlässige Lagepläne und vollständige, das Bauwesen und das umgebende 
Gelände klarlegende Baupläne vorliegen, sowie bei Bauten von untergeordneter Natur, 
durch die öffentliche und nachbarliche Interessen nicht berührt werden, ist von einer mit 
Kosten verbundenen örtlichen Besichtigung in der Regel Umgang zu nehmen. 
(8) Wenn eine Besichtigung der Baustelle erforderlich wird, ist die Vernehmung der 
beteiligten Nachbarn, die Erörterung von Einwendungen und der Verständigungsversuch 
tunlichst damit zu verbinden.
	        
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