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§ 108.
y üÜber die Erörterung von Einwendungen — auch der privatrechtlichen — und den
Versuch einer Verständigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Verhandlung
leitenden Beamten und den Beteilligten zu unterzeichnen ist.
2 In allen Fällen, in denen nach Art. 102 eine polizeiliche Entscheidung notwendig
ist, hat der Ortsbautechniker sein Gutachten mit sämtlichen Verhandlungen dem Orts-
vorsteher vorzulegen. Dieser hat insoweit, als er selbst zuständig ist, sofort zu erkennen,
oder, soweit an seine Stelle der Gemeinderat tritt (Art. 104), dessen Entscheidung herbei-
zuführen, in anderen Fällen aber die Akten dem Oberamt vorzulegen.
G) In den Fällen des Art. 105 Abs. 2 sind die Akten nach Abschluß der Verhandlungen
mit einer Außerung des Gemeinderats dem Oberamt vorzulegen.
Zu Art. 118 vergl. mit Art. 32.
8 109.
() Soweit nicht durch Ortsbausatzung etwas anderes bestimmt wird, dürfen die Gipser—
arbeiten im Innern und am Äußern von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nicht früher
als vier Wochen nach Fertigstellung des Rohbaus begonnen und die Aufenthaltsräume
selbst nicht früher als drei Wochen nach Herstellung ihres Wand- und Deckenputzes in
Benützung genommen werden (vergl. für die Wohnräume § 49 Abs. 4).
2) Wenn die Verhältnisse für die Austrocknung eines Baues besonders günstig liegen,
kann die Baupolizeibehörde die Fristen entsprechend ermäßigen und bei ungünstigen Ver-
hältnissen, namentlich bei anhaltend kalter oder nasser Witterung, entsprechend verlängern.
§ 110.
0 Der Ortsbautechniker oder der zur Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung
der Bauten aufgestellte Sachverständige (Baukontrolleur) hat die genehmigungs= und
anzeigepflichtigen Bauten ohne vorherige Ankündigung mindestens zu folgenden Zeiten zu
besichtigen:
1. Gebäude, die neu erstellt, erneuert oder erweitert werden:
a) sobald der Bau ausgesteckt oder das Schnurgerüst eingeschnitten ist;
b) sobald der Sockel oder die über den Boden hervorragenden Umfassungswände
soweit hergestellt sind, daß die vollständige Gebäudeanlage ersehen werden kann;