Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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§ 108. 
y üÜber die Erörterung von Einwendungen — auch der privatrechtlichen — und den 
Versuch einer Verständigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Verhandlung 
leitenden Beamten und den Beteilligten zu unterzeichnen ist. 
2 In allen Fällen, in denen nach Art. 102 eine polizeiliche Entscheidung notwendig 
ist, hat der Ortsbautechniker sein Gutachten mit sämtlichen Verhandlungen dem Orts- 
vorsteher vorzulegen. Dieser hat insoweit, als er selbst zuständig ist, sofort zu erkennen, 
oder, soweit an seine Stelle der Gemeinderat tritt (Art. 104), dessen Entscheidung herbei- 
zuführen, in anderen Fällen aber die Akten dem Oberamt vorzulegen. 
G) In den Fällen des Art. 105 Abs. 2 sind die Akten nach Abschluß der Verhandlungen 
mit einer Außerung des Gemeinderats dem Oberamt vorzulegen. 
Zu Art. 118 vergl. mit Art. 32. 
8 109. 
() Soweit nicht durch Ortsbausatzung etwas anderes bestimmt wird, dürfen die Gipser— 
arbeiten im Innern und am Äußern von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nicht früher 
als vier Wochen nach Fertigstellung des Rohbaus begonnen und die Aufenthaltsräume 
selbst nicht früher als drei Wochen nach Herstellung ihres Wand- und Deckenputzes in 
Benützung genommen werden (vergl. für die Wohnräume § 49 Abs. 4). 
2) Wenn die Verhältnisse für die Austrocknung eines Baues besonders günstig liegen, 
kann die Baupolizeibehörde die Fristen entsprechend ermäßigen und bei ungünstigen Ver- 
hältnissen, namentlich bei anhaltend kalter oder nasser Witterung, entsprechend verlängern. 
§ 110. 
0 Der Ortsbautechniker oder der zur Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung 
der Bauten aufgestellte Sachverständige (Baukontrolleur) hat die genehmigungs= und 
anzeigepflichtigen Bauten ohne vorherige Ankündigung mindestens zu folgenden Zeiten zu 
besichtigen: 
1. Gebäude, die neu erstellt, erneuert oder erweitert werden: 
a) sobald der Bau ausgesteckt oder das Schnurgerüst eingeschnitten ist; 
b) sobald der Sockel oder die über den Boden hervorragenden Umfassungswände 
soweit hergestellt sind, daß die vollständige Gebäudeanlage ersehen werden kann;
	        
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