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außerdem:
2. Gebäude, die Feuerungseinrichtungen oder Brandmauern erhalten sollen oder bei
denen für einzelne ihrer Bauteile eine feuerfeste oder feuersichere Ausführung
vorgeschrieben ist:
nach der Fertigstellung des Rohbaus und der zum Rohbau gehörenden Feuerungs-
einrichtungen, jedoch vor Beginn der Gipserarbeiten;
3. Bauten, zu denen größere Gerüste oder Einschalungen erforderlich werden:
a) sobald die Gerüste und Einschalungen hergestellt sind,
b) so oft es nach den Bestimmungen der Ministerialverfügung über den Schutz
der Bauarbeiter erforderlich wird;
4. alle Bauten, sobald sie fertig gestellt sind, soweit tunlich, ehe sie in Benützung
genommen werden.
2) Bei einfacheren Bauten ohne Feuerungseinrichtungen, die weder unmittelbar an
eine Baulinie, einen öffentlichen Weg oder ein öffentliches Gewässer gestellt, noch in
feuergefährlicher Weise benützt werden, genügt eine Besichtigung, die nach Fertigstellung
und vor Benützung des Baues vorgenommen werden muß. Jedoch kann die Baupolizei-
behörde bei besonders gearteten Bauausführungen weitere Besichtigungen, unter Umständen
auch solche durch besonders zu bestellende Sachverständige anordnen.
) Zur Prüfung der Kamine und ihrer Verwahrungen, der mit dem Rohbaue zusammen-
hängenden Feuerungseinrichtungen, der Verschlüsse an den Reinigungsöffnungen der
Kamine sowie der besonderen Zugänge zu diesen Reinigungsöffnungen ist in der Regel
ein Kaminfeger beizuziehen.
111.
(1) Der Oberamtsbaumeister hat womöglich alle, jedenfalls aber die größeren und
wichtigeren der nach Art. 118 Abs. 5 seiner Oberaufsicht unterstellten Bauausführungen
mindestens einmal, und zwar tunlichst, ehe die Bauten in Benützung genommen werden,
zu besichtigen und durch die in angemessenen Zeiträumen zu wiederholende Durchsicht
der Akten über solche Bauausführungen die Tätigkeit der Ortsbautechniker und der Bau-
kontrolleure zu überwachen.
(2) Das Oberamt kann bei besonders gearteten Bauausführungen oder zur besseren
Uberwachung der Tätigkeit der Ortsbautechniker und Baukontrolleure, sowie zur Aus-