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übung der Oberaufsicht über die Handhabung der Baupolizei in seinem Bezirke weitere
als die in Abs. 1 erwähnten Besichtigungen anordnen.
G) Der Oberamtsbaumeister hat im Benehmen mit den örtlichen Baupolizeibehörden,
den Ortsbautechnikern und Baukontrolleuren auf die Beseitigung vorgefundener Mängel
hinzuwirken. Von seinen Wahrnehmungen hat er dem Oberamt von Zeit zu Zeit, in
dringenden Fällen alsbald, Bericht zu erstatten.
112.
0 Die Bauherren oder ihre Baumeister und Bauhandwerker müssen von den einzelnen
Abschnitten der Bauausführung dem Ortsbautechniker, Baukontrolleur oder dem für be—
stimmte Bauten besonders aufgestellten Sachverständigen so zeitig Anzeige erstatten, daß
die in § 110 Abs. 1 allgemein vorgeschriebenen und die in Abs. 2 daselbst besonders an-
geordneten Besichtigungen zu den hiefür bestimmten Zeiten vorgenommen werden können.
(2) Den mit der überwachung der Bauausführungen betrauten Personen sind bei den
von ihnen vorzunehmenden Besichtigungen, die regelmäßig in die ortsübliche Arbeitszeit
fallen müssen, auf Verlangen sämtliche Bauzeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen,
nach denen der Bau ausgeführt wird, vorzulegen, und die Bauten so weit zugänglich zu
machen, daß die Einhaltung sämtlicher für das Bauwesen in Betracht kommenden Vor-
schriften geprüft werden kann.
6) Werden bei den Besichtigungen Verstöße gegen baupolizeiliche Vorschriften oder
gegen die anerkannten Regeln der Baukunst vorgefunden, so haben die mit der Aussicht
betrauten Personen im Benehmen mit den Bauherren oder ihren Baumeistern und
Bauhandwerkern darauf hinzuwirken, daß die vorgefundenen Mängel alsbald beseitigt
werden. Wenn dies nicht zu erreichen ist, so ist der Ortspolizeibehörde oder der für
das Bauwesen zuständigen Baupolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten.
113.
(1) Die vom Ministerium des Innern bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten, sowie die
Oberamtsbaumeister, Ortsbautechniker und Baukontrolleure haben, wenn sie bei der Be-
sichtigung von Bauausführungen eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Eigentum
wahrnehmen, das sofortige Einschreiten des Ortsvorstehers herbeizuführen, soweit der
Mangel nicht unmittelbar im Benehmen mit dem Bauleiter beseitigt werden kann. Bei