Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Bekümpfung des Hen- und Sanerwurms. Vom 29. Dezember 1910. 
Zur Bekämpfung des Heu- und Sauerwurms wird auf Grund von Art. 33 
Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 51 Abs. 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 
(Reg. Bl. S. 391) nachstehendes verfügt. 
§ 1. 
In allen Rebpflanzungen, mögen die Reben in Weinbergen, in Rebschulen, in 
Gärten oder an Gebäuden (als Kammerzen usw.) zur Gewinnung von Wein oder von 
Tafeltrauben oder als Zierreben angepflanzt sein, ist alljährlich nach der Lese, spätestens 
aber beim Frühjahrsschnitt das alte Rebholz, sorgfältig abzureiben oder abzubürsten. 
8 2. 
Von neuen hölzernen Pfählen, die zum Anbinden von Reben verwendet werden 
wollen, ist vorher die Rinde zu entfernen. 
83. 
Sämtliche Heftstroh= und Weidenbänder sind beim Auftrennen zu sammeln und 
alsbald zu verbrennen. 
8 4. 
Das Abfallholz von Reben, Pfählen, Latten und dergl. ist bis 1. Mai jeden 
Jahres aus den Weinbergen oder sonstigen Rebpflanzungen zu entfernen. 
Das Lagern solchen Abfallholzes in der Nähe von Rebpflanzungen ist verboten. 
§ 5. 
Spätestens bei der Lese sind vom Sauerwurm angestochene, schimmelige oder 
faulige Beeren oder Trauben sorgfältig in besonderen Gefässen zu sammeln und un- 
schädlich zu machen. 
§ 6. 
Für die Einhaltung der Vorschriften in den §§ 1 bis 5 sind die Eigentümer, Nutz= 
nießer oder Pächter der in § 1 bezeichneten Rebpflanzungen verantwortlich.
	        
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