Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Art. 8 Abs. 1 Satz 2 vergl. mit Art. 23 Abs. 1 durch einfache Postsendung (Postkarte) 
gemacht werden. 
2 Auf die öffentliche Bekanntmachung der Verhängung, Verlängerung oder Wieder- 
aufhebung einer Bausperre (Art. 13 Abs. 1 und 2) finden die Bestimmungen des § 2 
Abs. 1 dieser Verfügung entsprechende Anwendung. 
Vorstehende Bestimmungen, durch welche die Verfügungen des Ministeriums des 
Innern vom 23. November 1882, betreffend die Vollziehung der neuen allgemeinen 
Bauordnung (Reg. Bl. S. 389), und vom 11. Juli 1890, betreffend die Abänderung 
dieser Verfügung (Reg. Bl. S. 209), ersetzt werden, treten mit dem 1. Juli 1911 in Kraft. 
Stuttgart, den 10. Mai 1911. 
Pischek.
	        
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