Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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87. 
In Gegenden, wo der Heu- und Sauerwurm bisher nicht aufgetreten ist, können 
vom Oberamt für einzelne Gemeindebezirke oder Teile von solchen mit Zustimmung 
der Zentralstelle für die Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 bis 5 
zugelassen werden. « 
88. 
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in den 88 1 bis 5 durch 
die für die Handhabung der Ortspolizei und des Feldschutzes aufgestellten Personen 
haben die Ortspolizeibehörden Sorge zu tragen. 
Außerdem wird den Mitgliedern der gemäß 88 12 ff. der Verfügung des Mini- 
steriums des Innern, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 1. März 1907 
(Reg. Bl. S. 85) zum Zweck der ständigen Beaufsichtigung der Rebpflanzungen ge— 
bildeten Ortskommissionen zur Pflicht gemacht, bei der ihnen nach S 15 a. a. O. ob- 
liegenden Uberwachung der im Gemeindebezirk vorhandenen Rebpflanzungen sich auch 
von der Befolgung der Vorschriften dieser Verfügung zu überzeugen und über Ver- 
säumnisse oder sonstige Zuwiderhandlungen der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
Stuttgart, den 29. Dezember 1910. Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Titulatur- und die Rangverhältnisse der Bezirksschulanfseher. Vom 29. Dezember 1910. 
Seine Königliche Majestät haben am 28. Dezember 1910 allergnädigst zu 
genehmigen geruht, daß — unbeschadet des Fortbestehens der Amtsbezeichnung „Bezirks- 
schulaufseher“ — die derzeitigen und künftigen Inhaber der Bezirksschulämter, ohne 
Unterschied, ob sie im Haupt= oder Nebenamt tätig sind, sofern ihnen nicht persönlich 
ein anderer Titel verliehen ist, den Titel „Bezirksschulinspektor“ zu führen haben und 
daß sämtlichen Bezirksschulaufsehern, soweit ihnen nicht für ihre Person ein höherer 
Rang verliehen ist, der Rang auf der VII. Stufe der Rangordnung angewiesen wird. 
Stuttgart, den 29. Dezember 1910. Fleischhauer. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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