Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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schiebungen müssen genügend starke wagrechte und schräge Verbindungsstücke angebracht 
werden. 
Die Gerüstböden müssen aus dicht aneinander gestoßenen Brettern oder Dielen, 
die eine ihrer Benützung entsprechende Stärke haben, so hergestellt werden, daß ein 
Aufkippen oder Ausweichen einzelner Dielen oder Bretter, sowie das Herabfallen von 
Baustoffen und Werkzeugen verhindert wird. 
Die einzelnen Geschosse der Gerüste, auf denen gearbeitet wird, oder die begangen 
werden müssen, sind da, wo sie nicht an Wände stoßen, in einer Höhe von 1 bis 1,2 m 
mit sicher befestigten Brustwehren aus Stangen oder Brettern und am Boden mit 
einem dichten, mindestens 25 cm hohen Sockel aus Dielen oder Brettern zu versehen. 
Die Gerüste dürfen durch Maschinen, Baustoffe oder Menschen nicht ungleich- 
mäßig oder übermäßig belastet werden. Kann eine stärkere Belastung, als das Gerüst 
erfahrungsgemäß mit mehrfacher Sicherheit zu tragen vermag, nicht vermieden werden, 
so ist es entsprechend zu verstärken. 
Gerüste, die längere Zeit in Benützung sind, müssen in angemessenen Zeit- 
abschnitten, die zwei Monate nicht überschreiten dürfen, und ebenso nach einem Sturme 
auf ihre Haltbarkeit untersucht werden. 
« 86. 
Hängegerüste dürfen im allgemeinen nicht verwendet werden. Nur wo die Her— 
stellung anderer Gerüste unmöglich ist, sind sie bei Dachdecker-, Flaschner-, Maler-, 
Gipser= und Reinigungsarbeiten von kleinerem Umfang unter der Bedingung gestattet, 
daß sowohl ihre Herstellung als ihre Benützung dauernd und in sachgemäßer Weise 
beaufsichtigt wird, und daß alle erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen ein Abstürzen 
des das Hängegerüst benützenden Arbeiters getroffen werden. 
Fliegende Gerüste (Auslegergerüste) sollen nur zu Ausbesserungen, zu Reinigungen 
oder unbedeutenden Bauarbeiten an bestehenden Gebäuden benützt werden. Bei Neu- 
bauten dürfen sie nur verwendet werden, wenn zur Aufstellung eines auf dem Boden 
stehenden Gerüstes der erforderliche Raum fehlt oder ein solches Gerüst vor Beendigung 
der Dacharbeiten entfernt werden muß. Die Gerüste müssen so abgesteift und be-
	        
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