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Fehlende Sprossen sind sofort in geeigneter Weise wieder herzustellen, dürfen aber nicht
durch aufgenagelte Holzstücke ersetzt werden.
L Steigleitern dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 1914 ausnahmsweise und
und nur für die die Hebezeuge auf Maschinengerüsten bedienenden Arbeiter und die
Aufsichtspersonen verwendet werden. Nach dem genannten Zeitpunkt ist ihre Verwendung
bei Gerüsten verboten.
6) Bei Innenarbeiten der Maler, Ofensetzer, Stukkateure, Glaser, Tapeziere, Mon-
teure usw. dürfen keine gewöhnlichen Leitern, sondern nur freistehende Treppenleitern,
die einen sicheren Stand ermöglichen, oder Bockleitern verwendet werden, die mit einer
das Ausweichen der Leiterarme verhindernden Vorrichtung versehen sind.
(7) Bei allen Arbeiten, die mit nicht befestigten Leitern von mehr als 4 m Höhe aus-
geführt werden, ist eine kräftige Hilfsperson zum Festhalten der Leiter beizugeben.
88.
) Solange Gebälke aufgebracht, verlegt und abgedeckt werden, muß jede Beschäftigung
unter der Arbeitsstätte unterbleiben, wenn nicht eine sichere Schutzdecke vorhanden ist.
(2) Die Balkenlagen sämtlicher Stockwerke sind sofort nach ihrer Verlegung entweder
durch Einbringen der Streifböden oder bei Eisengebälken durch Herstellung der Decken
zu schließen oder in vorläufiger Weise durch Dielen oder starke Bretter dicht und sicher
abzudecken. Die Abdeckung kann unterbleiben, wenn die Gebälke mit wenigstens 23 mm
starken, auf jedem Balken gut befestigten Latten aufgetäfert sind und die Zwischenräume
zwischen den Latten nicht mehr als 3 cm betragen.
[(3 Diese Abdeckungen müssen in den einzelnen Stockwerken wenigstens so lange belassen
werden, bis das darüber gelegene Gebälk vollständig verlegt und geschlossen oder ab-
gedeckt ist, und beim Dachgebälk so lange, bis die Dacharbeiten vollendet sind.
(4 Sind die vorläufigen Abdeckungen einzelner Gebälke entfernt, die Zwischenräume
zwischen den Balken aber noch nicht geschlossen worden, so dürfen diese Gebälke nur dann
begangen oder zum Arbeiten benützt werden, wenn Gehwege oder genügend breite
Arbeitsbühnen (Arbeitsbahnen) mit Schutzgeländer und mindestens 25 cm hohem Sockel