Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(8) Solche Schutzgerüste find bei Stock= und Dachaufbauten am oberen Ende des 
stehenbleibenden Unterbaues anzubringen. 
(4) Bei der Erstellung von Gebäuden mit mehr als vier Stockwerken sind vom dritten 
Stockwerk an aufwärts die Gerüstböden mit ihren Schutzvorrichtungen so lange zu be- 
lassen, als über dem Gerüstboden des dritten Stockwerks noch gearbeitet wird. 
8 10. 
(1) Solange die Dachhölzer aufgebracht werden und das Dach aufgeschlagen wird, 
muß jede Beschäftigung unterhalb der Arbeitsstätte unterbleiben, wenn nicht eine sichere 
Schutzdecke vorhanden ist. 
(2) Zur Sicherung der Arbeiten an Dächern und Dachgesimsen soll das zur Erstellung 
des Rohbaus verwendete Gerüst so lange stehen bleiben, bis die Dacharbeiten vollendet 
sind. Für die Ausführung von Arbeiten an Dachgesimsen (Dachvorsprüngen) darf der 
oberste Gerüstgang nicht tiefer als 1 m unter der Gesimsoberkante liegen. Er muß 
mit einer 1 m hohen Brüstung aus Brettern versehen sein und so weit über die äußerste 
Kante des Gesimses vorstehen, daß noch ein genügend breiter Raum für eine ungefährdete 
Begehung durch die Arbeiter verbleibt. 
(8) Wenn ein vom Boden aus erstelltes Gerüst nicht vorhanden ist oder der obere 
Gerüstgang nicht nach den Vorschriften des Abs. 2 hergestellt werden oder das Gerüst 
im Interesse der Weiterführung des Baues nicht stehen bleiben kann, ist ein sicheres, 
den Anforderungen des Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 entsprechendes Auslegergerüst 
anzubringen, das so lange bleiben muß, bis die Dacharbeiten vollendet sind. 
(4 Bei kleineren Gebäuden und bei unbedeutenden Ausbesserungen an Dächern kann 
von der Anbringung eines Schutzgerüstes abgesehen werden; nötigenfalls sind aber die 
Arbeiter mit Sicherheitsgürteln und Leinen gegen Absturz zu sichern. 
65) Beim Eindecken von Glasdächern und bei größeren Ausbesserungen solcher Dächer 
müssen unter ihnen dicht mit Brettern oder Dielen abgedeckte sichere Gerüste angebracht 
werden. Nur kleinere Ausbesserungen und Reinigungsarbeiten dürfen bei Glasdächern 
von sicher befestigten Leitern aus vorgenommen werden. Dabei müssen, wenn die Dächer 
hoch liegen, die Arbeiter mit Sicherheitsgürteln und Leinen gegen Absturz gesichert werden.
	        
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