Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(5 Während des Aufziehens von Lasten muß jede Beschäftigung und jeder Verkehr 
unter den aufzuziehenden Lasten unterhbleiben; wenn unterhalb einer Arbeitsstätte eine 
Aufzugporrichtung verwendet wird, ist für die daran beschäftigten Arbeiter ein Schutz- 
dech zu erstellen, 
(5) Die beim Aufziehen von Lasten beschäftigten Arbeiter müssen sich so aufstellen, 
daß. sie bei einem Bruch der Aufzugvorrichtungen oder bei sonstigen Zufälligkeiten nicht 
zu Schaden kommen. Auch ist die Benützung aller zum Aufziehen von Lasten bestimmten 
Vorrichtungen zur Beförderung von Personen verboten. An der Aufzugvorrichtung 
oder in. ihrer unmittelbaren Umgebung sind hierauf bezügliche Verbotstafeln anzubringen. 
8 13. 
(10 Beim Bau von freistehenden Kaminen, die ohne Außengerüste aufgeführt werden, 
sind innen Steigeisen und unter den Arbeitsgerüsten noch besondere Schutzgerüste 
anzubringen, die in gleicher Weise wie die Arbeitsgerüste höher zu führen sind. 
(2) Die Herstellung von Brunnen- und anderen Schächten darf nur unter ständiger, 
fachmännischer Leitung und nur unter Anwendung aller im einzelnen Fall erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln erfolgen. Namentlich muß im Schacht in Manneshöhe eine Schutz- 
vorrichtung angebracht werden, unter welche die Arbeiter, insbesondere beim Aufziehen 
und Niederlassen von Gegenständen treten können. Auch sind am Schachtrande Schutz- 
vorrichtungen gegen das Hinabfallen von Aushub= und Baustoffen anzubringen. Die 
Einschalung des Schachtes darf jeweils nur soweit entfernt werden, als sich die Schacht- 
wände mit Sicherheit selbst halten können. Besteht eine solche Sicherheit nicht, so 
darf die Schalung überhaupt nicht entfernt werden. 
8 14. 
(1) Das Mauern über die Hand ist nur da gestattet, wo die Herstellung entsprechender 
Arbeitsgerüste der besonderen örtlichen Verhältnisse wegen unmöglich ist. Ohne diese 
Voraussetzung findet eine Ausnahme von der Vorschrift nur bei freistehenden Kaminen statt. 
Wenn über die Hand gemauert wird, ist entweder in Höhe der nächsten, unter 
der Abeitsstätte gelegenen Balkenlage ein mindestens 1 m breites und mit 
einer Brüstung versehenes Schutzgerüst oder eine andere gegen Absturz sichernde Vor-
	        
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