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g 24.
Die Oberämter und diejenigen Gemeindebehörden, die bleibend durch einen Orts-
bautechniker beraten sind, der wenigstens die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden
hat, sind, soweit es sich nicht um Vorschriften handelt, die eine andere Behörde bei
der Baugenehmigung erteilt hat, befugt, bei dem Vorhandensein besonderer Verhält-
nisse und wenn auf andere Weise der Zweck der Vorschriften in gleich wirksamer Weise
erreicht wird, namentlich bei einfacheren Bauten auf dem Lande einzelne Ausnahmen
von den gegebenen Vorschriften zuzulassen. Sovweit sich die Vorschriften mit den
Unfallverhütungsvorschriften der Württ. Baugewerks-Berufsgenossenschaft decken, kann
eine Ausnahme nur nach Anhörung der Berufsgenossenschaft zugelassen werden.
Andererseits können die bezeichneten Behörden in besonders gearteten Fällen weiter-
gehende Vorschriften erteilen.
5 25.
Die mit der Beaussichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauten be-
trauten Personen (Art. 118 und 119 der Bauordnung) sind befugt, die in ihren
Geschäftskreis fallenden Baustellen, solange auf ihnen gearbeitet wird, jederzeit zu
betreten, die für den Bauarbeiterschutz getroffenen Vorkehrungen zu prüfen und die
Baupläne und Genehmigungsurkunden sowie das Verzeichnis der bei dem Bau be-
teiligten Unternehmer einzusehen.
Bei größeren Bauten, bei eigenartigen Bauausführungen und bei besonders ge-
fährlichen Arbeiten ist die Einhaltung der für den Bauarbeiterschutz getroffenen
Bestimmungen ohne vorherige Ankündigung so oft zu prüfen, als dies die Verhältnisse
des einzelnen Falls erfordern, auch wenn die Prüfung der planmäßigen Bauausführung
einen Besuch der Baustelle nicht erfordern würde. Es sind namentlich größere Gerüste
und die Gebälkabdeckungen von großen Bauten in zeitlichen Zwischenräumen von nicht
mehr als zwei Monaten zu prüfen. Auch kann angeordnet werden, daß von einzelnen
Abschnitten der Bauausführung, insbesondere von der Aufstellung und Entfernung von
Gerüsten, Abdeckungen und Absprießungen zuvor Anzeige erstattet wird.