Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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g 24. 
Die Oberämter und diejenigen Gemeindebehörden, die bleibend durch einen Orts- 
bautechniker beraten sind, der wenigstens die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden 
hat, sind, soweit es sich nicht um Vorschriften handelt, die eine andere Behörde bei 
der Baugenehmigung erteilt hat, befugt, bei dem Vorhandensein besonderer Verhält- 
nisse und wenn auf andere Weise der Zweck der Vorschriften in gleich wirksamer Weise 
erreicht wird, namentlich bei einfacheren Bauten auf dem Lande einzelne Ausnahmen 
von den gegebenen Vorschriften zuzulassen. Sovweit sich die Vorschriften mit den 
Unfallverhütungsvorschriften der Württ. Baugewerks-Berufsgenossenschaft decken, kann 
eine Ausnahme nur nach Anhörung der Berufsgenossenschaft zugelassen werden. 
Andererseits können die bezeichneten Behörden in besonders gearteten Fällen weiter- 
gehende Vorschriften erteilen. 
5 25. 
Die mit der Beaussichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauten be- 
trauten Personen (Art. 118 und 119 der Bauordnung) sind befugt, die in ihren 
Geschäftskreis fallenden Baustellen, solange auf ihnen gearbeitet wird, jederzeit zu 
betreten, die für den Bauarbeiterschutz getroffenen Vorkehrungen zu prüfen und die 
Baupläne und Genehmigungsurkunden sowie das Verzeichnis der bei dem Bau be- 
teiligten Unternehmer einzusehen. 
Bei größeren Bauten, bei eigenartigen Bauausführungen und bei besonders ge- 
fährlichen Arbeiten ist die Einhaltung der für den Bauarbeiterschutz getroffenen 
Bestimmungen ohne vorherige Ankündigung so oft zu prüfen, als dies die Verhältnisse 
des einzelnen Falls erfordern, auch wenn die Prüfung der planmäßigen Bauausführung 
einen Besuch der Baustelle nicht erfordern würde. Es sind namentlich größere Gerüste 
und die Gebälkabdeckungen von großen Bauten in zeitlichen Zwischenräumen von nicht 
mehr als zwei Monaten zu prüfen. Auch kann angeordnet werden, daß von einzelnen 
Abschnitten der Bauausführung, insbesondere von der Aufstellung und Entfernung von 
Gerüsten, Abdeckungen und Absprießungen zuvor Anzeige erstattet wird.
	        
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