Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

165 
(8) Die Aufsichtsbeamten haben im Benehmen mit den für die Einhaltung der Schutz- 
vorschriften verantwortlichen Personen dafür zu sorgen, daß vorgefundene Mängel so 
rasch wie möglich beseitigt werden. Wird ihren Anregungen keine Folge gegeben, so 
ist unverzüglich der zuständigen Behörde (§ 24 Abs. 1) zur weiteren Veranlassung 
Anzeige zu erstatten. « 
(4 Bei unmittelbaren und erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit sind die 
Aufsichtsbeamten befugt, die Fortsetzung der Bau= oder Abbrucharbeiten vorläufig zu 
untersagen oder andere vorläufige Anordnungen zu treffen. Es darf jedoch der regel- 
mäßige Fortgang der Arbeiten nur so weit aufgehalten werden, als es nach Lage des 
Falles unbedingt geboten ist. Von einem solchen Eingreifen ist der zuständigen Be- 
hörde unter kurzer Darlegung der Gründe alsbald Anzeige zu erstatten. 
g 26. 
1) Die in 8 24 Abs. 1 bezeichneten Behörden haben die Beseitigung der zu ihrer 
Kenntnis gekommenen Mängel unter Hinweis auf Art. 120 der Bauordnung und 
Art. 32 Nr. 5 des Landespolizeistrafgesetzes anzuordnen und, wenn es sich nicht um 
die Beseitigung dringender, das Leben oder die Gesundheit bedrohender Gefahren handelt, 
für die Ausführung der getroffenen Anordnungen eine angemessene Frist zu setzen. 
(2) Sind die vorgefundenen Mängel geeignet, unmittelbare und erhebliche Gefahren 
oder Nachteile herbeizuführen, so kann die Behörde die Einstellung der Arbeiten insoweit 
anordnen, als dies die vorgefundenen Mängel bedingen. 
8 27. 
) Durch die vorstehenden Vorschriften wird die Verpflichtung zur Einhaltung der 
Unfallverhütungsvorschriften der Württ. Baugewerks-Berufsgenossenschaft nicht berührt. 
2) Von erheblichen Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Württ. 
Baugewerks-Berufsgenossenschaft oder einer anderen in Betracht kommenden Berufs- 
genossenschaft und von Anordnungen, die diese Vorschriften berühren, ist der Vorstand 
der Berufsgenossenschaft in Kenntnis zu setzen. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.