Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Gelangen Verfehlungen gegen sonstige, nicht auf Grund der Bauordnung erlassene 
Arbeiterschutzbestimmungen zur Kenntnis der Aufsichtsbeamten, so haben sie der Orts- 
polizeibehörde, in schwereren Fällen auch dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten, 
Mitteilung zu machen. 
8 28. 
Vorstehende Bestimmungen, durch welche die Verfügung des Ministeriums des 
Innern, betreffend Maßregeln zum Schutze der bei Bauten beschäftigten Personen gegen 
Gesundheitsgefahren, vom 1. November 1901 (Reg. Bl. S. 306), und die Verfügung 
des Ministeriums des Innern, betreffend die Durchführung der zum Schutze der Bau- 
arbeiter gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit gegebenen Vorschriften, 
vom 16. Oktober 1902 (Reg. Bl. S. 549), ersetzt werden, treten mit dem 1. Juli 1911 
in Kraft. 
Stuttgart, den 10. Mai 1911. 
Pischek. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart 
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