Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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denen er durch seine Jahresleistungen und gegebenenfalls auch in der schriftlichen Prüfung 
seine Reife unzweifelhaft dargetan hat, von der mündlichen Prüfung zu befreien. 
3. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung bestimmt der Kommissär auf Grund 
der Vorschläge der prüfenden Lehrer. Er ist befugt, die Prüfung beim einzelnen 
Schüler nach Befinden abzukürzen, seinerseits Fragen an die Schüler zu richten oder 
die mündliche Prüfung ganz zu übernehmen. 
&8. Ausschluß von der Prüfung. 
1. Wer sich der Benützung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung oder eines 
Täuschungsversuches schuldig macht, wird von der ferneren Teilnahme an der Prüfung 
ausgeschlossen. Als unerlaubt gelten alle Hilfsmittel, die nicht ausdrücklich zugelassen 
sind. Erfolgt die Entdeckung erst nach Abschluß der Prüfung, so wird ein Reifezeugnis 
nicht ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis zurückgezogen. Gleiche Strafe hat 
zu erwarten, wer anderen zu solchen unerlaubten Handlungen behilflich ist. Hierauf 
sind die Schüler vor Beginn der Prüfung vom Anstaltsvorstand ausdrücklich hinzuweisen. 
Wo nur ein Verdacht vorliegt oder eine mildere Beurteilung angezeigt scheint, 
ist die Prüfungskommission berechtigt, dem Schüler neue Aufgaben zu stellen, für die 
vorher die Genehmigung des Kommissärs nachzusuchen ist. 
2. Wer wegen unerlaubter Handlungen von der Prüfung ausgeschlossen oder des 
Zeugnisses für verlustig erklärt worden ist und die Prüfung später wiederholt, wird 
behandelt, wie wenn er die Prüfung nicht bestanden hätte. Läßt er sich eine solche 
Handlung auch bei der Wiederholung der Prüfung zu schulden kommen, so wird er 
von der Reifeprüfung überhaupt ausgeschlossen. 
§ 9. Feststellung der Zeugnisse. 
1. Bei Festsetzung der Zeugnisse für die Fächer, in denen ein Schüler schriftlich 
oder mündlich geprüft worden ist, werden die Klassenzeugnisse berücksichtigt, wenn das 
Prüfungszeugnis von dem entsprechenden Klassenzeugnis zu Ungunsten des Schülers in 
auffallender Weise abweicht. 
2. In den Fächern, in denen ein Schüler von der mündlichen Prüfung befreit 
worden ist, werden die entsprechenden Klassenzeugnisse eingesetzt.
	        
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