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§ 12. Besondere Reifeprüfungen.
1. Für Schüler, welche die ordentliche Reifeprüfung im Sommer nicht bestanden
haben oder an der Teilnahme verhindert waren, werden gegen Ende des Winterhalb-
jahrs, wenn genügend Anmeldungen einlaufen, besondere Reifeprüfungen abgehalten.
Außerdem können Schüler der obersten Klasse einer Vollanstalt, die sich dem
Seeoffiziersberuf widmen wollen, zugelassen werden, wenn sie eine Bescheinigung da-
rüber vorlegen, daß sie für die deutsche Kriegsmarine angemeldet sind.
2. Die Meldungen zu den besonderen Reifeprüfungen sind jeweils vor dem ersten
Februar mit den nötigen Belegen bei der Ministerialabteilung einzureichen.
3. Auf die besonderen Reifeprüfungen finden die Vorschriften in § 11 Nr. 3
entsprechende Anwendung.
4. Wenn unvorhergesehene Ereignisse (plötzliche Erkrankung, Todesfall in der
Familie u. ä.) einem Schüler die Teilnahme an der ordentlichen Reifeprüfung, zu der er
zugelassen war, unmöglich gemacht haben, kann für ihn auf sein Ansuchen und auf
Befürwortung durch den Lehrerkonvent an der Anstalt, die er besucht, nachträglich eine
Reifeprüfung abgehalten werden, für welche die Bestimmungen über die ordentliche
Reifeprüfung gelten. Die Entscheidung steht der Ministerialabteilung zu, die auch den
Zeitpunkt der Prüfung festzusetzen hat.
§ 13. Ausfertigung des Reifezeugnisses.
Denjenigen, welche die Reifeprüfung mit Erfolg abgelegt haben, wird hierüber
ein Zeugnis in der amtlich vorgeschriebenen Form ausgestellt.
§ 14. Gleichstellung verschiedener Reifezeugnisse.
Dem Reifezeugnis eines Gymnasiums steht gleich das Zeugnis über das Bestehen
der Aufnahmeprüfung für das höhere evangelisch-theologische Seminar oder das höhere
katholische Konvikt in Tübingen, ferner das Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder
einer Oberrealschule, ergänzt durch ein Zeugnis über das Bestehen einer an einem
Gymnasium abgelegten Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen.