Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

178 
Art. 3. 
In § 13 Abs. 2 der Verfassungsurkunde werden die Worte: „von dem Geheimen 
Rathe“ und „des Geheimen Rathes“ ersetzt durch die Worte: „von dem Staats- 
ministerium“ und „des Staatsministeriums." 
In § 15 Abs. 1 daselbst werden die Worte: „der Geheime Rath“ ersetzt durch 
die Worte: „das Staatsministerium“. 
In § 15 Abs. 2 Satz 1 daselbst werden die Worte: „und kein Mitglied des 
Geheimen Rathes anders als infolge eines gerichtlichen Erkenntnisses entlassen“ gestrichen. 
In § 16 daselbst werden die Worte: „dem Geheimen Rathe“ und „des Geheimen 
Rathes“ ersetzt durch die Worte: „dem Staatsministerium“ und „des Staatsministeriums“. 
In. Art. 66 Abs. 1 des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 (Reg. Bl. 
S. 567) werden die Worte: „des Königlichen Geheimen Rathes“ ersetzt durch die Worte: 
„des Königlichen Staatsministeriums“. 
Art. 4. 
Art. 5 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung 
eines Staatsministeriums (Reg. Bl. S. 275), erhält folgende Fassung: 
„Dem Staatsministerium sind zur Bearbeitung der Geschäfte und zur 
Teilnahme an den Beratungen ständige Räte beigegeben, die zu den auf Lebens- 
zeit angestellten Beamten gehören.“ 
Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 des genannten Verfassungsgesetzes werden aufgehoben. 
Art. 5. 
Das Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 (Reg. Bl. S. 211) in der Fassung des 
Gesetzes vom 1. August 1907 (Reg. Bl. S. 243) und des Gesetzes vom 23. Juli 1910 
(Reg. Bl. S. 313) wird dahin geändert: 
I. Art. 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Bezüglich der Ernennung und Entlassung der Staatsminister oder 
Departementschefs verbleibt es bei der Bestimmung des Verfassungsgesetzes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.