Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums (Reg. Bl. 
S. 275), Art. 2.“ 
II. In Art. 48 Abs. 1 und 3 werden die Worte: „der übrigen Mitglieder des 
Geheimen Rats“ ersetzt durch die Worte: „der Departementschefs“. 
III. In Art. 79 Abs. 2 werden die Worte: „des Vorstands des Geheimen Rats“ 
ersetzt durch die Worte: „des Präsidenten des Staatsministeriums“. 
In Art. 79 Abs. 3 werden die Worte: „des Geheimen Rats“ ersetzt durch die 
Worte: „des Staatsministeriums“. 
IV. Art. 117 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Die durch das gegenwärtige Gesetz dem vorgesetzten Ministerium beige- 
legten Befugnisse werden gegenüber den ständigen Räten des Staatsministeriums 
und mit den aus Art. 117 a Abs. 1 sich ergebenden Einschränkungen gegenüber 
den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofs von dem Staatsministerium, ge- 
genüber den Kanzleibeamten des Staatsministeriums und des Verwaltungs- 
gerichtshofs von dem Präsidenten des Staatsministeriums, gegenüber dem 
ständischen Amtspersonal durch die einzelnen oder vereinigten Kammern, bei 
nicht versammeltem Landtag durch den Ständischen Ausschuß ausgeübt (Ver- 
fassungsurkunde § 193).“ 
V. In dem als Anlage zu dem Beamtengesetz veröffentlichten „Verzeichnis der 
auf Lebenszeit anzustellenden Beamten“ (Reg. Bl. von 1910 S. 320) erhält die Ziff. I 
folgende Fassung: 
„Bei dem Staatsministerium, den Ministerien und den Kollegialbehörden: 
Ständige Räte des Staatsministeriums, Direktoren, Ministerialräte 
(vortragende Räte), Räte, Kanzleidirektoren, Landrichter, Amtsrichter und 
etatsmäßige Assessoren bei dem Staatsministerium und den Ministerien, 
Vorstände und Mitglieder der Kollegialbehörden, 
Expeditoren, 
Geheime und Ministerialkanzlisten, Oberkanzlisten."
	        
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