Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Art. 6. 
In Art. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876 über die Verwaltungsrechts- 
pflege (Reg. Bl. S. 485) erhalten Abs. 5 und 6 folgende Fassung: 
„Ein Teil der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs wird aus den 
Mitgliedern des Oberlandesgerichts und aus den ständigen Räten des Staats- 
ministeriums, letztere in der Beschränkung auf zwei, berufen. Diese Mitglieder 
werden für die Dauer ihres Hauptamts vom König ernannt. 
Auf die aus den ständigen Räten des Staatsministeriums entnommenen 
Mitglieder findet die Bestimmung des dritten Absatzes des Art. 4 keine An- 
wendung." 
Art. 7. 
In Art. 5 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Ande- 
rungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei 
Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Reg. Bl. S. 153), in der Fassung des Gesetzes 
vom 4. Juli 1898 (Reg. Bl. S. 149) fallen die Worte: „des Geheimenrats“ weg. 
Desgleichen kommen in Art. 5 Abs. 3 des Allgemeinen Sportelgesetzes in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1334) die Worte: 
„vom Geheimen Rath“ in Wegfall. 
Art. 8. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1911 in Kraft. 
Das Staatsministerium wird ermächtigt, bei der in Art. X des Gesetzes vom 
23. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 313) vorgesehenen Bekanntmachung des neuen Textes 
des Beamtengesetzes auch die gemäß Art. 5 des gegenwärtigen Gesetzes eintretenden 
Anderungen des Beamtengesetzes und seiner Anlage zu berücksichtigen. 
Gegeben Bebenhausen, den 15. Juni 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
 
	        
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