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Bekanntmachung des Ministerinms der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung,
betreffend die privatbahn Eningen —Renutlingen—#Behzingen. Vom 16. Juni 1911.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 10. Juni
1911 wird die der Gemeinde Eningen, Oberamts Reutlingen, am id
(Reg. Bl. 1898 S. 200, 1903 S. 183) erteilte Genehmigung zum Bau und Betrieb
einer Nebenbahn von Reutlingen nach Eningen mit allen Rechten und Pflichten auf die
Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft, Aktiengesellschaft in Stuttgart,
übertragen und dieser Gesellschaft gestattet, die bisher mit Dampf betriebene Bahn für
elektrischen Betrieb einzurichten. Die Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft erhält
gleichzeitig auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den
Bau von Eisenbahnen, die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer elektrischen
Straßenbahn von Reutlingen nach Betzingen und zu deren Vereinigung mit der Strecke
Reutlingen—Eningen zu einem einheitlichen Bahnunternehmen im Sinne des Art. 2
des Gesetzes, betreffend die Bahneinheiten, vom 23. März 1906 (Reg. Bl. S. 67).
Die Genehmigungsbedingungen für die Gesamtstrecke Eningen—Reutlingen—
Betzingen werden in der nachstehenden Fassung festgestellt. Für die Bahnstrecke Eningen—
Reutlingen bleiben daneben die bisherigen Genehmigungsbedingungen bis zur Eröffnung
des elektrischen Betriebs auf der Strecke und die von den Aufsichtsbehörden auf Grund
der bisherigen Bedingungen erteilten Vorschriften bis zu ihrer Ersetzung durch neue
Vorschriften in Geltung.
tuttgart 16. Juni 1911.
Stuttgart, den Juni Weizsicker.
Genehmigungsurkunde
für die elektrische Straßenbahn Eningen —Reutlingen—SBehingen.
§ 1.
Unternehmer ist die Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft, Aktien-
gesellschaft in Stuttgart, Gegenstand des Unternehmens der Bau und Betrieb