Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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einer schmalspurigen elektrischen Straßenbahn von Eningen über Reutlingen nach Betzingen 
(Kirchplatz). 
Die Teilstrecke Eningen—Reutlingen hat der Unternehmer mit der Auflage, sie 
für elektrischen Betrieb einzurichten, von der Gemeinde Eningen, Oberamts Reutlingen, 
übernommen; die Genehmigung für die Teilstrecke Reutlingen—Betzingen ist ihm auf 
Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von Eisen- 
bahnen, neu erteilt worden. Beide Strecken bilden ein einheitliches Bahnunternehmen 
im Sinne des Art. 2 des Bahneinheitengesetzes. 
82. 
Der Unternehmer ist den bestehenden und den künftig ergehenden Reichs- und 
Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen. 
83. 
Der Vorstand der Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft und ein etwa für die 
Bahn aufgestellter Betriebsleiter sind für die Geschäftsführung, soweit sie der staatlichen 
Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich. 
Die Wahl des Vorstands sowie eines etwaigen Betriebsleiters und die Geschäfts- 
anweisungen für sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung. 
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, sowie alle Beamten des 
Bahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein. 
84. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, wenn sie das staatliche Interesse für beteiligt 
erachtet, sich bei den Verhandlungen des Aufsichtsrats und der Generalversammlung 
der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses 
Rechts zu ermöglichen, sind dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ver- 
kehrsabteilung, diese Zusammenkünfte und Versammlungen rechtzeitig unter Vorlegung 
der vollständigen Tagesordnung anzuzeigen. 
Das Ministerium kann die Berufung einer außerordentlichen Generalversamm- 
lung verlangen.
	        
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