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sowie die in Art. 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung
der Eisenbahnpolizei, erwähnten Strafbefugnisse auszuüben hat.
86.
Die Bahn ist auf der ganzen Strecke für den Personenverkehr und auf der Teil-
strecke Eningen—Reutlingen Südbahnhof auch für den Güterverkehr bestimmt.
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, bleibt die
Bestimmung darüber vorbehalten, inwieweit die Bahn auf der Teilstrecke Reutlingen
Südbahnhof—Reutlingen Stadt—Betzingen auch dem Gepäckverkehr zu dienen hat.
§ 7.
Für den Bau und Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung für Nebenbahnen, soweit nicht abweichende Bestimmungen ge-
troffen werden.
Die bisher mit Dampf betriebene Strecke Eningen—Reutlingen ist für den Be-
trieb mit elektrischer Kraft einzurichten.
Zu einem Wechsel der Betriebsart ist die Genehmigung des Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, erforderlich.
88.
Die Beschaffung des für die Bahn und ihre Zubehörden erforderlichen Geländes
und die Beseitigung aller gegen die Anlegung oder den Betrieb der Bahn gerichteten
privatrechtlichen Einwendungen sind Sache des Unternehmers.
Für die zwangsweise Abtretung des für die Bahn erforderlichen Grundeigentums
gilt das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung von Grund-
stücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446).
§ 9.
Für den Bau gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Spurweite der Bahn soll 1 m betragen.
Der Oberbau muß eine Tragfähigkeit erhalten, die dem größten Raddruck
der auf den einzelnen Teilstrecken zur Verwendung kommenden Betriebsmittel
mit Sicherheit genügt. Wo die Bahn auf dem Teile der Straße liegt, der