Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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aus der Algebra und 
aus der Physik 
zu lösen. 
Die Themata und Aufgaben zu diesen Prüfungsarbeiten sind von dem Director 
selbst, wenn er den Lehrgegenstand in der Oberclasse vertreten hat, im gegentheiligen 
Falle von dem betreffenden Lehrer in der Weise zu geben, daß derselbe dem Director 
drei Themata oder Aufgaben, welche von den Abiturienten im ablaufenden Schuljahre 
nicht behandelt oder gelöst worden sind, zur Auswahl vorlegt. 
Bezüglich der mathematischen Aufgaben ist darauf zu achten, daß dieselben haupt— 
sächlich die Kenntnisse der Examinanden ersehen lassen, nicht aber Erfindungstalent 
voraussetzen. 
Alle schriftlichen Arbeiten sind in Clausur und unter ununterbrochener Aufsicht 
eines Lehrers zu fertigen. 
Zu jeder dieser Arbeiten wird die Zeit eines halben Tages, zu 4 Stunden gerechnet, 
gegeben. 
Wird eine Arbeit in Reinschrift vorgelegt, so ist das Concept davon beizufügen. 
Bei der Ablieferung hat der die Aufsicht führende Lehrer unter jeder Arbeit die 
Zeit anzumerken, innerhalb welcher dieselbe gefertigt worden ist. 
Die einzelnen Prüfungsarbeiten sind sodann von dem Lehrer, welcher die Aufgabe 
ertheilt hat, zu corrigiren und zu censiren und dann von dem Director allen bei der 
Prüfung betheiligten Lehrern zur Einsicht mitzutheilen und dem Königlichen Commissar 
vorzulegen. « 
861. Die mündliche Prüfung soll die schriftliche vervollständigen und den Exa- 
minanden Gelegenheit bieten, den Umfang ihres Wissens und den Grad von Gewandt— 
heit und Geistesbereitschaft, womit sie darüber gebieten, an den Tag zu legen. 
Sie hat sich daher auf alle Fächer zu erstrecken, in denen Censuren ertheilt werden, 
jedoch können hierbei auf Anordnung des Königlichen Commissars Zusammenlegungen 
stattfinden, z. B. der drei naturgeschichtlichen Fächer oder der mathematischen Disciplinen. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 7 bis 8 Stunden. Wenn der Exa- 
minanden mehr als 12 sind, können dieselben in Gruppen getheilt werden, welche nach 
einander zu prüfen sind. 
Die jedem einzelnen Gegenstande zu widmende Zeit, nach Befinden auch die Prüf- 
ungsthemata bestimmt der Königliche Commissar. 
62. Das Lehrercollegium hat vor Beginn der Prüfung das Urtheil über die 
Schulleistungen der Abiturienten und über den ganzen wissenschaftlichen und sittlichen 
Standpunkt derselben in gemeinsamer Berathung festzustellen. Auf Grund dieses Ur- 
theils und unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der 
1877. 15 
Mündliche 
Prüfung. 
Censur- 
ertheilung.
	        
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