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dem öffentlichen Fuhrwerkverkehr dient, sind Schienen mit Rillen zu verwenden;
sonst sind gewöhnliche Schienen auf Querschwellen zulässig.
Die Überkreuzung des Gleises der Staatsbahn bei der Station Reutlingen
Südbahnhof wird nur in stets widerruflicher Weise gestattet. Für diese Über—
kreuzung sind die von der Staatseisenbahnverwaltung jeweils für nötig erach-
teten Sicherungsvorkehrungen auf Kosten des Unternehmers anzubringen.
Für Kreuzungen in Schienenhöhe zwischen Straßenbahn und Privatanschluß-
gleisen und für die Unterführung der Staatsbahngleise in Reutlingen werden
auf Grund der örtlichen Verhältnisse besondere Sicherungsvorschriften durch
die Aufsichtsbehörde erlassen.
. Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, steht zu
a) die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte,
b) die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen,
I) die Feststellung der kleinsten Krümmungshalbmesser,
4) die Bestimmung der stärksten Längsneigung der Bahn und der Krümmungs-
halbmesser für die Übergangsbogen an den Visierwechseln,
e) die Feststellung der Überhöhung des äußeren Schienenstrangs und der
Spurerweiterung in den Krümmungen,
f) die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, der für die auf den Bahn-
gleisen zu bewegende Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso die Bestimmung
der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße der Fahrzeuge,
8) die vor Aufnahme der Arbeiten einzuholende Genehmigung der Pläne aller
für die erstmalige Herstellung und den Betrieb der Bahn bestimmten bau-
lichen Anlagen und Einrichtungen, der Pläne für Erweiterungsbauten und
Bauveränderungen, sowie der Pläne für die Fahrzeuge und die Bestim-
mung ihrer Anzahl,
h) die Erlassung von Vorschriften für die Einfriedigung der Bahn, für die
Anbringung von Abschlußvorrichtungen sowie für die Aufstellung von War-
nungstafeln an Wegübergängen und für die Aufschriften dieser Tafeln.
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